Wir legen den Schwerpunkt auf die Verwendung von Kältemitteln bei Wärmepumpen für Industrie und Gewerbe. Doch die meisten Informationen lassen sich auch auf Kälteanwendungen übertragen. Beachten Sie in diesem Zusammenhang die neue F-Gase-Verordnung. Diese betrachten wir in einem eigenen Blogbeitrag näher.
Welche Kältemittelgruppen kommen infrage?
Vier Stoffgruppen helfen, eine erste Vorauswahl zu strukturieren. Die Stofffamilie ist jedoch keine technische Freigabe für eine konkrete Anlage (EUR-Lex, 2024a; UBA, 2026b).
| Stoffgruppe | Beispiele aus dem bisherigen Überblick | Was Sie prüfen |
|---|---|---|
| HFKW | R134a, R245fa | konkreten GWP-100-Wert und Regeln für Gerät und Anwendung |
| HFO und HCFO | R1234yf, R1233zd(E) | konkreten Stoff und Rechtsstand, keine pauschale Einordnung |
| Kohlenwasserstoffe | R290 (Propan), R600a (Isobutan) | Brennbarkeit, Aufstellort und Sicherheitskonzept |
| Natürliche Stoffe | R744 (Kohlendioxid), R717 (Ammoniak) | Temperaturbedarf, Anlagenkonzept und Sicherheitsanforderungen |
Die Beispiele stammen aus der bisherigen Übersicht. Die rechtliche Einordnung fluorierter Stoffe richtet sich nach den Anhängen der Verordnung (EU) 2024/573. Das Umweltbundesamt nennt R744, R290 und R717 als Beispiele für industrielle Wärmepumpen (EUR-Lex, 2024a; UBA, 2026b).
Der GWP-100-Wert vergleicht die Klimawirkung eines konkreten Kältemittels über 100 Jahre mit Kohlendioxid. Für eine rechtliche Bewertung zählt der Wert des einzelnen Stoffes oder Gemisches, nicht ein Gruppenmittel (EUR-Lex, 2024a). Bei Gemischen ist die konkrete Zusammensetzung entscheidend. Erfassen Sie die Stoffanteile, bevor Sie einen GWP-Wert oder eine gesetzliche Kategorie zuordnen (EUR-Lex, 2024a). Das UBA verlinkt eine aktualisierte Übersicht der GWP-Werte auf seiner Seite zur F-Gas-Verordnung (UBA, 2026c). Ein niedriger GWP-Wert allein sagt nichts über Energiebedarf, Betriebssicherheit oder die Kompatibilität mit vorhandenen Komponenten aus. Wägen Sie Klimawirkung und Betrieb deshalb gemeinsam ab.
Wie treffen Sie die Vorauswahl?
Für den Vergleich halten Sie vier Randbedingungen fest: Wärmequelle, gewünschte Nutztemperatur, Lastprofil und Betriebsstunden. Das UBA empfiehlt, Industriewärmepumpen je nach Aufgabe und Dimension individuell zu planen (UBA, 2026b). Es formuliert: "Je nach Aufgabe und Dimension müssen Industriewärmepumpen fast immer individuell geplant und entsprechend installiert werden." (UBA, 2026b)
Beginnen Sie mit dem Prozess. Bei einer Wärmepumpe sind Wärmequelle und gewünschte Nutztemperatur entscheidend. Bei Prozesskälte zählen Solltemperatur, Lastverlauf und Betriebszeiten. Erfassen Sie auch, ob der Bedarf gleichmäßig oder in Spitzen auftritt. Diese Angaben bilden die Grundlage für den späteren Vergleich.
Prüfen Sie bei einem Neubau Arbeitsmittel und Anlagenkonzept gemeinsam. Beim Austausch kommt eine weitere Frage hinzu: Welche Komponenten lassen sich weiterverwenden, und welche Herstellergrenzen gelten? Lassen Sie die tatsächliche Nutztemperatur, Betriebsbereiche und Sicherheitsanforderungen für die konkrete Anlage dokumentieren. Übernehmen Sie keine pauschalen Druckwerte als allgemeine Grenzwerte.
Bitten Sie Anbieter, Leistung und Energiebedarf unter denselben Randbedingungen auszuweisen. Ein Vergleich nur anhand eines einzelnen Nennpunkts reicht nicht. Fragen Sie auch nach Teillast, Wartung, Verfügbarkeit des Arbeitsmittels und den Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb. So wird sichtbar, welche Annahmen hinter einem Angebot stehen.
Bei Bestandsanlagen hilft ein kurzer Datencheck: Halten Sie Typenschild, Stoffbezeichnung und Füllmenge, Wartungsunterlagen sowie gemessene Temperaturen bereit. Notieren Sie auch, wann die Anlage im Teillast- oder Spitzenbetrieb läuft. Diese Angaben erleichtern den Abgleich mit den Schwellen für Dichtheitskontrollen und den Herstellergrenzen (EUR-Lex, 2024a). Wenn zentrale Daten fehlen, klären Sie sie vor dem Angebotsvergleich. So vergleichen Sie nicht zwei Angebote mit unterschiedlichen Betriebsannahmen.
Sicherheit gehört von Beginn an in die Vorauswahl. Prüfen Sie für den konkreten Standort Brennbarkeit, Toxizität, Aufstellort und Schutzkonzept. Bei PFAS-Fragen bewerten Sie den einzelnen Stoff und den aktuellen Rechtsstand. Leiten Sie aus der Bezeichnung HFO oder HCFO keine pauschale Aussage über ein Verbot ab.
Welche Regeln gelten für Kälteanlagen?
Die Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase gilt seit dem 11. März 2024 und hat die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 abgelöst. Für ozonabbauende Stoffe wie FCKW und HFCKW gilt separat die Verordnung (EU) 2024/590 (EUR-Lex, 2024a; EUR-Lex, 2024b; UBA, 2025; UBA, 2026a).
Die F-Gas-Verordnung reduziert die verfügbaren HFKW-Mengen schrittweise. Ab 2050 wird die zulässige Menge für das Inverkehrbringen auf Null gesetzt (UBA, 2026a). Das ist kein pauschales Verbot jeder Verwendung jedes HFKW in jeder bestehenden Anlage. Mengenregelung, Verbote für das Inverkehrbringen sowie Nutzungs- und Wartungsregeln sind getrennt zu prüfen (UBA, 2026a).
Dichtheitskontrollen greifen grundsätzlich ab mindestens 5 Tonnen CO2-Äquivalent für Gase aus Anhang I und ab 1 Kilogramm für Gase aus Anhang II, Gruppe 1. Für bestimmte gekennzeichnete, hermetisch geschlossene Einrichtungen gelten abweichende Schwellen nach Artikel 5 (EUR-Lex, 2024a; UBA, 2026b). Leckage-Erkennungssysteme sind für bestimmte ortsfeste Einrichtungen ab 500 Tonnen CO2-Äquivalent oder ab einer Füllmenge von 100 Kilogramm eines Gases der Gruppe 1 in Anhang II vorgeschrieben (EUR-Lex, 2024a, Art. 6).
Prüfen Sie deshalb Stoff, Füllmenge, Anlagentyp und geplante Nutzung gemeinsam. Wenn PFAS-Fragen für eine Investition relevant sind, lassen Sie den konkreten Stoff und den geltenden Rechtsstand fachlich bewerten. Vermeiden Sie pauschale Aussagen über ganze Stofffamilien.
Fazit
Der nächste Schritt ist ein gemeinsames Anforderungsprofil für Technik, Betrieb und Sicherheit. Damit vergleichen Sie ein konkretes Kältemittel und Anlagenkonzept unter gleichen Bedingungen, statt allein nach einer Tabellenzahl zu entscheiden. Mehr zu Contracting für die Industrie und Prozesskälte-Contracting finden Sie in unseren Übersichten.
Quellenverzeichnis
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EUR-Lex (2024a): Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase. Abrufdatum: 22.10.2026.
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EUR-Lex (2024b): Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen. Abrufdatum: 22.10.2026.
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Umweltbundesamt (2025): Regelungen zu ozonabbauenden Stoffen. Zuletzt aktualisiert am 24.07.2025. Abrufdatum: 22.10.2026.
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Umweltbundesamt (2026a): EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase. Zuletzt aktualisiert am 05.10.2026. Abrufdatum: 22.10.2026.
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Umweltbundesamt (2026b): Wärmepumpen. Zuletzt aktualisiert am 22.07.2026. Abrufdatum: 22.10.2026.
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Umweltbundesamt (2026c): Treibhauspotentiale ausgewählter Verbindungen und deren Gemische. Stand März 2026. Abrufdatum: 22.10.2026.
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