Fluorierte Treibhausgase (F-Gase) gehören zu den wirksamsten Treibhausgasen überhaupt. Sie werden in Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzeinrichtungen und elektrischen Schaltanlagen eingesetzt. Zwischen 1990 und 2014 haben sich die F-Gas-Emissionen in der EU verdoppelt und machten rund 2,5 % der gesamten Treibhausgasemissionen aus (EUR-Lex, 2024). Seit dem Höchststand 2014 sind die EU-weiten F-Gas-Emissionen bis 2023 um rund 38 % gesunken, was massgeblich auf die europäische HFKW-Quotenregelung zurückzuführen ist (Europäische Umweltagentur, 2025).
Am 11. März 2024 ist die neue Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase in Kraft getreten. Sie löst die bisherige F-Gas-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ab und verschärft die Regelungen erheblich (Umweltbundesamt, 2024b). Dieser Artikel gibt Ihnen einen Überblick über die zentralen Änderungen und deren Bedeutung für Ihr Unternehmen.
Die drei Säulen der neuen F-Gas-Verordnung
Die Verordnung (EU) 2024/573 verfolgt drei zentrale Regelungsansätze (Umweltbundesamt, 2024b):
- Vom Phase-down zum Phase-out: Die am Markt verfügbaren Mengen an HFKW werden schrittweise weiter reduziert, bis die zulässige Menge ab 2050 auf Null gesetzt wird.
- Erlass weiterer Verwendungs-, Inverkehrbringens- und Inbetriebnahmeverbote, sobald technisch machbare, klimafreundlichere Alternativen vorhanden sind.
- Beibehaltung und Ergänzung der Regelungen zu Emissionsbegrenzung, Dichtheitsprüfungen, Zertifizierung, Entsorgung und Kennzeichnung.
Fristen für Verwendungsverbote
In der Verordnung werden Maßnahmen zur Reduzierung von Kältemittelemissionen aus Kälteanlagen und Wärmepumpen vorgeschrieben. Denn das Treibhauspotenzial vieler F-Gase liegt weit über dem von CO2: Schon heute entspricht der Anteil der F-Gase an der Entstehung klimaschädlicher Gase dem des Flugverkehrs.
HFKW-Phase-out bis 2050: Der Zeitplan
Die neue Verordnung definiert verbindliche Höchstmengen für das Inverkehrbringen von HFKW auf dem EU-Markt. Die wichtigsten Reduktionsschritte gemäss Anhang VII der Verordnung (EUR-Lex, 2024):
<| Zeitraum | Höchstmenge (t CO2-Äquivalent) |
|---|---|
| 2025–2026 | 42.874.410 |
| 2027–2029 | 21.665.691 |
| 2030–2032 | 9.132.097 |
| 2033–2035 | 8.445.713 |
| 2036–2038 | 6.782.265 |
| 2039–2041 | 6.136.732 |
| 2042–2044 | 5.491.199 |
| 2045–2047 | 4.845.666 |
| 2048–2049 | 4.200.133 |
| ab 2050 | 0 |
Die verfügbaren Mengen halbieren sich bereits 2027 gegenüber dem Niveau von 2025/2026. Ab 2050 ist das Inverkehrbringen von HFKW vollständig untersagt. Alle HFKW-Nachfrager in der EU konkurrieren um die jährliche Höchstmenge; es gibt kein eigenes Kontingent für einzelne Mitgliedstaaten oder Anwendungen (Umweltbundesamt, 2024).
Für Unternehmen, die HFKW in Verkehr bringen, ist eine Registrierung im F-Gas-Portal der Europäischen Kommission erforderlich. Die bisherige Freimenge für HFKW in Gebinden wurde gestrichen, für HFKW in vorbefüllten Geräten auf 10 Tonnen CO2-Aequivalent reduziert (Umweltbundesamt, 2024).
Detaillierte Kältemittel Verbot Tabelle in Bestandsanlagen
| Teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW)* | Ungesättigte teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFC/HFO) | |||
| Bezeichnung | GWP | Bezeichnung | GWP | |
| R-23 | 14.800 | R-1336mzz(E) | 17,90 | |
| R-236fa | 9.810 | R-1233zd | 3,88 | |
| R-143a | 4.470 | R-1336mzz(Z) | 2,08 | |
| R-125 | 3.500 | R-1234ze | 1,37 | |
| R-227ea | 3.220 | R-1233xf | 1,00 | |
| R-134a | 1.430 | R-1234yf | 0,50 | |
| R-236ea | 1.370 | R-1224yd | 0,06 | |
| R-236cb | 1.340 | R-1132a | 0,05 | |
| R-134 | 1.100 | Natürliche Kältemittel | ||
| R-245fa | 1.030 | R-601 (Pentan) | 5,00 | |
| R-365mfc | 794 | R-600A (Isobutan) | 1,00 | |
| R-245ca | 693 | R-744 /CO2) | 1,00 | |
| R-32 | 675 | R-170 (Ethan) | 0,44 | |
| R-143 | 353 | R-290 (Propan) | 0,02 | |
| R-152a | 124 | R-600 (n-Butan) | 0,01 | |
| R-41 | 92 | R-1270 (Propen) | 0,00 | |
| R-152 | 53 | R-717 (Ammoniak) | 0,00 | |
| R-161 | 12 | R-718 (Wasser) | 0,00 | |
Legende
| Gilt für Farben aus obiger Tabelle | Datum | |||
| für Frischware mit GWP > 2.500 in Kälteanlagen | 01.01.2025 | |||
| für Frischware mit GWP > 2.500 in Wärmepumpen und Klimaanlagen | 01.01.2026 | |||
| für Recycling-Kältemittel mit GWP > 2.500 in Kälteanlagen | 01.01.2030 | |||
| für Recycling-Kältemittel mit GWP > 2.500 in Wärmepumpen und Klimaanlagen | 01.01.2032 | |||
| für Frischware mit GWP 750 -2.500 in Kälteanlagen | 01.01.2032 | |||
| Kältemittel GWP < 750 | ** | |||
| PFAS (noch kein Gesetz) | *** | |||
| Zukunftssichere Kältemittel | ||||
* Gemische werden anteilig berechnet: Σ (Stoff X % x GWP) + (Stoff Y % x GWP) + …
** Siehe unten: Verbote für Verwendung in Neuanlagen
***Als wahrscheinliches Szenario gilt eine Übergangszeit von ca. 13 Jahren ab 2025
Detaillierte Kältemittel Verbot Tabelle in Neuanlagen
| Betroffen | Datum (01.01.) | Leistungsgröße | Maximal GWP | Beschreibung |
| Fabrikseitig geschlossene, wasserbasierte Systeme | ||||
| Monoblock Klimaanlagen und Wärmepumpen | 2027 | < 12 kW | 150¹ | |
| 2027 | 12 - 50 kW | 150¹ | ||
| 2030 | 50+ kW | 150¹ | ||
| 2032 | < 12 kW | kein F-Gas¹ | ||
| Split-Systeme | ||||
| Single-Split-Klimaanlagen und Wärmepumpen | 2025 | < 3 kg F-Gas | 750² | kleine Split-Klimaanlage (ein Außenteil/ein Innenteil) |
| Split-Luft-Wasser-Klimaanlagen und Wärmepumpen | 2027 | < 12 kW | 150² | DX-Übergabe auf Wasser im Gebäude an Hydraulikstation |
| Split-Luft-Luft-Klimaanlagen und Wärmepumpen | 2029 | < 12 kW | 150² | Split-Klimaanlage bis 12 kW |
| Split-Klimaanlagen und Wärmepumpen | 2029 | > 12 kW | 750² | Split-Klimaanlage größer 12 kW z.B. VRF/VRV |
| Split-Klimaanlagen und Wärmepumpen | 2033 | > 12 kW | 150² | Split-Klimaanlage größer 12 kW z.B. VRF/VRV |
| Split-Klimaanlagen und Wärmepumpen | 2035 | < 12 kW | kein F-Gas² | Split-Klimaanlage bis 12 kW |
¹ Ausnahme maximaler GWP bei 750 zur Erfüllung von Sicherheitsanforderungen
² Ausnahme zur Erfüllung von Sicherheitsanforderungen
Quelle: Kampmann GmbH (2023) Novellierung F-Gase-Verordnung 2023/2024. Verfügbar unter: https://www.kampmann.de/kampmann-heute/technik-und-wissen/novellierung-f-gase-verordnung-2023-2024 (Zugriff am: 23. Januar 2025).
Phase down: Reduzierung der verfügbaren Mengen an fluorierten Treibhausgasen
Die Emissionsreduktion fluorierter Treibhausgase setzt vor allem auf den sogenannten „Phase down“. Hier werden die in Verkehr gebrachten Kältemittel verringert und damit die am Markt verfügbaren Mengen beschränkt – wie die Grafik zeigt:

Die Reduzierung der Inverkehrbringung von HFKW ist im Artikel 17 von 2024/573 geregelt. Für die Zuweisung von Quoten zur Inverkehrbringung müssen Hersteller eine Gebühr von 3 Euro pro Tonne CO2-Äquivalent entrichten. Während ungesättigte teilfluorierte Kohlenwasserstoffe zunächst von dieser Regelung nicht betroffen sind, ist hier das in Zukunft mögliche PFAS-Verbot zu beachten. Mehr dazu später in diesem Beitrag.
Ein interessantes Merkmal in diesem Zusammenhang ist die Bemessung in Tonnen CO2-Äquivalent. Diese Methode kann dazu führen, dass sich die absolute Menge der verfügbaren Kältemittel entgegen den Reduktionszielen entwickelt, sofern Gase mit hohem Treibhauspotenzial durch solche mit niedrigem ersetzt werden. Zudem wurde eine wichtige Ausnahme formuliert: Sollte die Reduzierung der F-Gase die im Rahmen von REPowerEU geplante Verbreitung von Wärmepumpen gefährden, sollen die Quoten entsprechend erhöht werden. Neu ist außerdem, dass der Phase down nun auch für medizinische Gase gilt, wobei diese etwa 10 Prozent der bisherigen Quoten ausmachen.
Betreiberpflichten und Zertifizierung
Betreiber bestimmter Anlagen müssen weiterhin umfangreiche Pflichten erfüllen. Die neue Verordnung weitet diese Pflichten auf weitere Stoffe sowie auf weitere mobile Kälteanlagen und neu auf mobile Klimaanlagen aus (Umweltbundesamt, 2024b).
Für Ihr Unternehmen ist das vor allem ein Organisations- und Dokumentationsthema: Wer ist intern verantwortlich? Sind Dienstleister korrekt zertifiziert? Und liegen die Nachweise vollständig vor, falls Behörden oder Kunden nachfragen?
Zu den wesentlichen Pflichten gehören:
- Allgemeine Emissionsminderungspflicht (Art. 4 Abs. 1 und 3)
- Reparaturpflicht bei festgestellter Leckage (Art. 4 Abs. 5)
- Regelmässige Dichtheitskontrolle (Art. 5), deren Häufigkeit sich nach der Füllmenge richtet
- Pflicht zur Installation von Leckage-Erkennungssystemen ab 500 t CO2-Aequivalent (Art. 6)
- Aufzeichnungspflichten (Art. 7)
- Rückgewinnungspflichten bei Außerbetriebnahme (Art. 8)
- Prüfung der Zertifizierung beauftragter Unternehmen (Art. 10 Abs. 12)
Die Berichtspflichten gemäß Art. 26 sehen vor, dass Jahresberichte bis zum 31. März über das Business Data Repository (BDR) einzureichen sind. Ab 1.000 t CO2-Äquivalent ist zusätzlich ein Prüfbericht durch einen im F-Gas-Portal registrierten unabhängigen Prüfer erforderlich (EUR-Lex, 2024).
Thema Dichtheitskontrollen
Die Dichtheitskontrollen gemäß Artikel 5 und Artikel 6 wurden mit neuen Grenzwerten aktualisiert. Es erfolgt eine Unterscheidung zwischen HFKW und HFO/HFC. Die Grenzwerte bleiben dabei weiterhin in Tonnen CO2-Äquivalent definiert. Für HFKW gilt ein Mindestwert von 5 Tonnen CO2-Äquivalent, während für HFO/HFC ein Mindestwert von 1 kg F-Gas festgelegt wurde. Hermetisch geschlossene Anlagen bilden eine Ausnahme: Hier sind bis zu 10 Tonnen CO2-Äquivalent (HFKW) oder maximal 2 kg F-Gas (HFO/HFC) erlaubt. Eine weitere Ausnahme betrifft Anlagen in Wohngebäuden, die weniger als 3 kg F-Gas (HFO/HFC) enthalten.
Die Abstände für Dichtheitskontrollen sind abhängig von der Menge an Kältemitteln. Sie können verdoppelt werden, wenn eine Leckage-Erkennung installiert ist. Ohne Leckage-Erkennung gelten folgende Kontrollabstände: Anlagen mit maximal 50 Tonnen CO2-Äquivalent (HFKW) oder 10 kg F-Gase (HFO/HFC) müssen jährlich überprüft werden. Anlagen mit 50 bis 500 Tonnen CO2-Äquivalent (HFKW) oder 10 bis 100 kg F-Gase (HFO/HFC) sind halbjährlich zu kontrollieren. Für Anlagen mit mehr als 500 Tonnen CO2-Äquivalent (HFKW) oder über 100 kg F-Gase (HFO/HFC) ist eine Kontrolle alle drei Monate erforderlich. Abschließend ist zu beachten, dass Kontrollnachweise mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden müssen, um die Einhaltung der Vorschriften nachzuweisen.
F-Gase und PFAS: Überschneidungen und regulatorische Entwicklungen
Einige fluorierte Treibhausgase, die unter die F-Gas-Verordnung fallen, sind zugleich Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS) oder werden nachweislich oder vermutlich zu PFAS abgebaut (EUR-Lex, 2024). Die Verordnung (EU) 2024/573 adressiert diesen Zusammenhang ausdrücklich in Erwägungsgrund 7 und verweist auf das Vorsorgeprinzip.
Parallel zur F-Gas-Regulierung läuft ein umfassendes Beschränkungsverfahren für PFAS unter der europäischen Chemikalienverordnung REACH (Umweltbundesamt, 2023).
Bis zum Ende der sechsmonatigen Konsultation am 25. September 2023 erhielt die ECHA nach eigenen Angaben mehr als 5.600 Kommentare aus der Oeffentlichkeit zur PFAS-Beschränkung unter REACH (ECHA, 2023). Die wissenschaftlichen Ausschüsse der ECHA (RAC und SEAC) erarbeiten ihre Stellungnahmen zur vorgeschlagenen Beschränkung (Umweltbundesamt, 2023). Die endgültige Entscheidung über eine mögliche Beschränkung trifft die Europäische Kommission nach Konsultation der EU-Mitgliedstaaten. Ein konkreter Zeitpunkt für das Inkrafttreten einer PFAS-Beschränkung unter REACH ist derzeit nicht genannt (Umweltbundesamt, 2023).
Das Umweltbundesamt informiert auf seinem PFAS-Portal über die geltenden Regelungen und Empfehlungen (Umweltbundesamt, 2025). Viele teil- und vollfluorierte Kohlenwasserstoffe sind sowohl durch das Montrealer Protokoll als auch durch die F-Gas-Verordnung reguliert. Unternehmen sollten beide Regulierungsströme im Blick behalten, da eine künftige PFAS-Beschränkung unter REACH zusätzliche Anforderungen an die Verwendung fluorierter Stoffe stellen könnte.
Fazit
Die neue F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 markiert den Übergang vom Phase-down zum vollständigen Phase-out der HFKW bis 2050 (EUR-Lex, 2024). Für Ihr Unternehmen zählt jetzt ein pragmatischer Dreischritt:
- Bestand klären: Welche Anlagen haben Sie, welche Kältemittel sind im Einsatz, welche Füllmengen liegen vor?
- Fristen abgleichen: Welche Verbote und Wartungsregeln greifen wann für Ihre Anwendungen?
- Umstellung planen: Technische Alternative, Sicherheitsanforderungen, Qualifikationen und Servicekonzept früh festlegen.
Wir bei MVV Enamic unterstützen Sie dabei, aus Regulierung einen planbaren Fahrplan zu machen – von der Bestandsaufnahme über die Priorisierung bis zur Umsetzung in Betrieb und Beschaffung.
Quellenverzeichnis
-
EUR-Lex (2024): Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (Abrufdatum 14.07.2026)
-
Europäische Umweltagentur (2025): Hydrofluorocarbon phase out in Europe (Abrufdatum 14.07.2026)
-
Umweltbundesamt (2023): PFAS sollen EU-weit beschränkt werden (Abrufdatum 14.07.2026)
-
Umweltbundesamt (2024): EU Regulation concerning fluorinated greenhouse gases (Abrufdatum 14.07.2026)
-
Umweltbundesamt (2024): EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase (Abrufdatum 14.07.2026)
-
ECHA (2023): Comments submitted to date on restriction report on PFAS (Abrufdatum 14.07.2026)
-
Umweltbundesamt (2025): PFAS-Portal: Regelungen und Empfehlungen (Abrufdatum 14.07.2026)
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