Was die F-Gase-Verordnung für Ihren Anlagenbestand bedeutet
Die Verordnung (EU) 2024/573 gilt seit dem 11. März 2024 und ersetzt die frühere F-Gase-Verordnung. Sie regelt fluorierte Treibhausgase, kurz F-Gase, unter anderem in Kälteanlagen und Wärmepumpen (EUR-Lex, 2024).
Unterscheiden Sie bei der Prüfung Ihres Anlagenbestands:
- Geräteverbote betreffen das Inverkehrbringen bestimmter neuer Anlagen und Geräte (EUR-Lex, 2024, Art. 11 und Anhang IV).
- Serviceverbote beschränken die Verwendung bestimmter Gase bei Wartung oder Instandhaltung bestehender Anlagen (EUR-Lex, 2024, Art. 13).
- Betreiberpflichten betreffen etwa die Vermeidung von Leckagen, Kontrollen und Aufzeichnungen (EUR-Lex, 2024, Art. 4 bis 10).
Zusätzlich sinkt die allgemeine unionsweite Höchstmenge für das Inverkehrbringen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe, kurz HFKW, bis 2050 auf null. Ausnahmen und Sonderregelungen bleiben bestehen. Das ist eine Mengenbegrenzung, kein allgemeiner Stilllegungstermin für Kälteanlagen (EUR-Lex, 2024, Art. 16 bis 17 und Anhang VII).
Ein wichtiger Kennwert ist das GWP, das Global Warming Potential oder Treibhauspotenzial. Es beschreibt die Klimawirkung eines Gases im Verhältnis zu CO2. Für die rechtliche Einordnung zählt außerdem die Stoffgruppe im jeweiligen Verordnungsanhang (EUR-Lex, 2024). Eine Einführung in die Stoffe bietet unser Artikel Wichtige Kältemittel im Überblick.
Kältemittelverbote: Fristen für Wartung und Neuanlagen
Für Kälteanlagen gilt seit Januar 2025 ein Serviceverbot für F-Gase mit GWP 2.500 oder mehr, unabhängig von der Füllmenge. Gesetzliche Ausnahmen bleiben bestehen (EUR-Lex, 2024, Art. 13 Abs. 3). Die Kältemittel-Verbot-Tabelle trennt deshalb Service und Neuanlagenbeschaffung.
Wartung und Instandhaltung bestehender Anlagen
| Anwendung | Beginn des Verbots | Betroffene Gase und Ausnahmen (EUR-Lex, 2024, Art. 13 Abs. 3 bis 5) |
|---|---|---|
| Kälteanlagen | 1. Januar 2025 | F-Gase mit GWP 2.500 oder mehr. Bestimmte aufgearbeitete oder recycelte Gase nach Anhang I bleiben bis zum 1. Januar 2030 ausgenommen. Weitere Ausnahmen betreffen Militärausrüstungen, Anwendungen unter minus 50 °C sowie entsprechend genehmigte Anlagen. |
| Klimaanlagen und Wärmepumpen | 1. Januar 2026 | Gase nach Anhang I mit GWP 2.500 oder mehr. Bestimmte aufgearbeitete oder recycelte Gase bleiben bis zum 1. Januar 2032 ausgenommen. |
| Ortsfeste Kälteanlagen außer Kühlern | 1. Januar 2032 | Gase nach Anhang I mit GWP 750 oder mehr. Für bestimmte aufgearbeitete oder recycelte Gase bestehen Ausnahmen. Ausgenommen sind außerdem Militärausrüstungen sowie Einrichtungen zur Kühlung von Erzeugnissen unter minus 50 °C oder zur Kühlung von Kernkraftwerken. |
Für aufgearbeitete und recycelte Gase gelten unterschiedliche Bedingungen. Aufgearbeitete Gase müssen die vorgeschriebene Behälterkennzeichnung erfüllen. Recycelte Gase müssen aus den jeweils erfassten Einrichtungen zurückgewonnen worden sein. Verwenden darf sie nur das rückgewinnende Unternehmen oder das Unternehmen, für das die Rückgewinnung erfolgte. Die Ausnahmen beziehen sich auf die Wartung bestehender Einrichtungen (EUR-Lex, 2024, Art. 13 Abs. 3 bis 5).
Prüfen Sie deshalb mit Ihrem Kältefachbetrieb, welches Gas für den nächsten Service zulässig ist. Ein laufender Betrieb und das spätere Nachfüllen sind rechtlich getrennte Fragen (EUR-Lex, 2024, Art. 13).
Ausgewählte Verbote für neue ortsfeste Geräte
Die folgende Auswahl betrifft das Inverkehrbringen, nicht automatisch den Weiterbetrieb vorhandener Anlagen. Sie ist keine vollständige Verbotsübersicht oder Freigabeliste (EUR-Lex, 2024, Art. 11 und Anhang IV).
| Gerätekategorie | Beginn des Verbots | Betroffene Kältemittel (EUR-Lex, 2024, Anhang IV Nr. 7 bis 9) |
|---|---|---|
| Kühler bis einschließlich 12 kW | 1. Januar 2027 | F-Gase mit GWP 150 oder mehr; standortbezogene Sicherheitsausnahme möglich. |
| Kühler bis einschließlich 12 kW | 1. Januar 2032 | F-Gase unabhängig vom GWP; standortbezogene Sicherheitsausnahme möglich. |
| Kühler über 12 kW | 1. Januar 2027 | F-Gase mit GWP 750 oder mehr; Ausnahme, wenn ihre Verwendung zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist. |
| Monoblock- und andere in sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen über 12 bis einschließlich 50 kW, außer Kühlern | 1. Januar 2027 | F-Gase mit GWP 150 oder mehr; Sicherheitsausnahme unter den unten erläuterten Voraussetzungen. |
| Andere in sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen, außer Kühlern | 1. Januar 2030 | F-Gase mit GWP 150 oder mehr; Sicherheitsausnahme unter den unten erläuterten Voraussetzungen. |
| Splitsysteme über 12 kW | 1. Januar 2029 | F-Gase mit GWP 750 oder mehr; standortbezogene Sicherheitsausnahme möglich. |
| Splitsysteme über 12 kW | 1. Januar 2033 | F-Gase mit GWP 150 oder mehr; standortbezogene Sicherheitsausnahme möglich. |
Für die Sicherheitsausnahme bei den genannten in sich geschlossenen Klimaanlagen und Wärmepumpen gilt: Lassen die Sicherheitsanforderungen am Standort keine Gase unter GWP 150 zu, beträgt der GWP-Höchstwert 750. Sicherheitsanforderungen müssen sich aus den maßgeblichen Rechtsakten oder Normen ergeben. Selbst festgelegte Betreiberanforderungen reichen nicht (EUR-Lex, 2024, Anhang IV; Umweltbundesamt, 2026b).
Die GWP-150-Grenze für bestimmte in sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen gilt nicht pauschal für Kühler. Die Verordnung führt Kühler als eigene Gerätekategorie mit eigenen Leistungsgrenzen, Fristen und Sicherheitsausnahmen. Kühler sind deshalb nicht generell von der F-Gase-Verordnung ausgenommen; maßgeblich ist die jeweilige Zeile in Anhang IV (EUR-Lex, 2024, Anhang IV Nr. 7 bis 9).
Welche Betreiberpflichten bleiben bestehen?
Dichtheitskontrollen beginnen bei den erfassten Einrichtungen grundsätzlich ab mindestens 5 Tonnen CO2-Äquivalent für Gase nach Anhang I. Für Gase nach Anhang II Gruppe 1 gilt eine Einstiegsschwelle von mindestens 1 kg, sofern die Gase nicht Bestandteil von Schäumen sind. Bei Gemischen sind die Mengen beziehungsweise CO2-Äquivalente der beiden Stoffgruppen getrennt zu berücksichtigen (EUR-Lex, 2024, Art. 5; Umweltbundesamt, 2026a).
Für gekennzeichnete hermetisch geschlossene Einrichtungen bestehen Ausnahmen. Die Grenzen liegen bei weniger als 10 Tonnen CO2-Äquivalent nach Anhang I beziehungsweise weniger als 2 kg nach Anhang II Gruppe 1. Weitere Sonderregeln gelten etwa für entsprechend gekennzeichnete Einrichtungen in Wohngebäuden (EUR-Lex, 2024, Art. 5 Abs. 1).
Beachten Sie außerdem:
- Verhindern Sie Emissionen und lassen Sie festgestellte Leckagen unverzüglich reparieren (EUR-Lex, 2024, Art. 4).
- Legen Sie Kontrollintervalle anhand der Stoffgruppe, Füllmenge und vorhandenen Leckage-Erkennung fest (EUR-Lex, 2024, Art. 5).
- Dokumentieren Sie die vorgeschriebenen Anlagendaten und Arbeiten. Bewahren Sie die Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre auf (EUR-Lex, 2024, Art. 7).
- Prüfen Sie die erforderliche Zertifizierung beauftragter Unternehmen. Lassen Sie Gase bei der Außerbetriebnahme zurückgewinnen, soweit vorgeschrieben (EUR-Lex, 2024, Art. 8 und 10).
Bei ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen ist eine Leckage-Erkennung ab mindestens 500 Tonnen CO2-Äquivalent nach Anhang I beziehungsweise mindestens 100 kg nach Anhang II Gruppe 1 vorgeschrieben. Diese Schwellen sind keine allgemeine Pflicht für sämtliche Anlagenarten (EUR-Lex, 2024, Art. 6).
Ergänzen Sie die Fristen aus der Kältemittel-Verbot-Tabelle um einen anlagenspezifischen Kontrollplan. Halten Sie fest, wer Termine überwacht und Nachweise führt.
Modernisierung: Technik und Betreibermodell gemeinsam prüfen
Planen Sie Kältemittel, Technik und Betrieb zusammen. Klären Sie zuerst Kältebedarf, Temperaturniveaus und Lastverlauf. Nutzen Sie die Kältemittel-Verbot-Tabelle für die regulatorische Erstprüfung, nicht als alleinige Grundlage einer Investitionsentscheidung.
Erfassen Sie mit Ihrer technischen Leitung und dem Kältefachbetrieb Bestand, Lastverlauf und Temperaturniveaus. Prüfen Sie technische Alternativen, Sicherheitsanforderungen, Wartung und mögliche Produktionsunterbrechungen. Vergleichen Sie Investition, Energieverbrauch und Betrieb über den geplanten Nutzungszeitraum. Lassen Sie Kältemittelwahl und Sicherheitsmaßnahmen im Angebot begründen.
Auch weitere Stoffeigenschaften gehören zur Auswahl. Die Verordnung formuliert: "Im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip sollten Unternehmen, soweit verfügbar, die Verwendung von Alternativen in Erwägung ziehen, die für die Gesundheit, die Umwelt und das Klima weniger schädlich sind." (EUR-Lex, 2024, Erwägungsgrund 7).
Bestimmte fluorierte Kältemittel können unter die PFAS-Definition fallen. Das gilt nicht automatisch für jedes F-Gas. Ein mögliches REACH-Verbot ist von den Fristen der F-Gase-Verordnung zu unterscheiden (EUR-Lex, 2024, Erwägungsgrund 7; Umweltbundesamt, 2025a).
Beim Prozesskälte-Contracting mit MVV Enamic unterscheiden sich Betreiber-Pacht und Kälteliefer-Contracting. Contracting für die Industrie bietet den Überblick.
Im Betreiber-Pachtmodell bleiben die Betreiberpflichten beim Unternehmen. Der Contractor verantwortet Betriebsführung, Verfügbarkeit und Effizienz; der Kunde stellt den Betriebsstrom.
Im klassischen Kälteliefer-Contracting betreibt der Contractor die Anlage und liefert Kälte bis zur vereinbarten Schnittstelle, etwa zum Kältemengenzähler. Er rechnet die gelieferte Kälte je Megawattstunde ab und trägt die Betreiberpflichten.
Vereinbaren Sie Modell, Übergabestelle, Stromversorgung, Preis und Leistungsumfang. Regeln Sie auch Wartung, Aufzeichnungen, Kontrollen und Nachweise. Wer rechtlich Betreiber ist, hängt vom konkreten Anlagen- und Vertragsmodell ab (EUR-Lex, 2024, Art. 3 bis 7).
Fazit
Beginnen Sie mit den Daten Ihrer Bestandsanlagen und den nächsten geplanten Wartungs- oder Beschaffungsschritten. Die Kältemittel-Verbot-Tabelle gibt dafür eine erste Orientierung. Ob eine Umrüstung oder ein Ersatz sinnvoll ist, sollten Sie anschließend technisch und wirtschaftlich bewerten.
Steht die Modernisierung Ihrer Kälteversorgung an, besprechen Sie mit uns, ob Prozesskälte-Contracting zu Ihrem Standort passt. Halten Sie dafür möglichst Anlagendaten und Verbrauchswerte bereit.
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Quellenverzeichnis
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Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase. Amtsblattfassung vom 20. Februar 2024. Insbesondere Artikel 3 bis 11 und 13 sowie Anhang IV und Anhang VII. [Abrufdatum: 20.10.2026; bereitgestellte PDF-Fassung geprüft]
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Umweltbundesamt (2025a): Regelungen zu PFAS: fluorierte Treibhausgase und FCKW. Stand 03.03.2025. [Zuletzt inhaltlich geprüft: 20.10.2026]
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Umweltbundesamt (2026a): Abschnitt 2: Dichtheitskontrollen und Emissionsvermeidung. Stand 04.09.2026. [Zuletzt inhaltlich geprüft: 20.10.2026]
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Umweltbundesamt (2026b): Abschnitt 9: Inverkehrbringen und Verwendung. Stand 14.09.2026. [Zuletzt inhaltlich geprüft: 20.10.2026]
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