Was ist der VSME?
Der VS löst den bisherigen VSME-Standard als weiterentwickelter freiwilliger Berichtsstandard ab. Die EU-Kommission hat ihn am 3. Juli 2026 angenommen; das Prüfverfahren auf EU-Ebene war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen (EU-Kommission, 2026).
Der Hintergrund: Mit der Omnibus-I-Richtlinie hat die EU den Anwendungsbereich der CSRD deutlich verkleinert. Berichtspflichtig sind künftig grundsätzlich nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz. Viele KMU fallen damit aus der Pflicht heraus. Für sie wird der VS zum zentralen freiwilligen Rahmen, um Nachhaltigkeitsdaten trotzdem strukturiert bereitzustellen (Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 2026; EUR-Lex, 2026).
Was ist der VS-Standard?
EFRAG entwickelte den VS-Standard (damals noch VSME) im Auftrag der EU-Kommission. Die finale Fassung wurde im Dezember 2024 veröffentlicht (EFRAG, 2024).
Der Standard richtet sich an Unternehmen, die nicht unter die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD fallen. Er schafft eine gemeinsame Grundlage für Angaben zu Umwelt, Sozialem und Unternehmensführung, kurz ESG (EFRAG, 2024; DNK, 2026).
Der VS ist kein Gesetz und keine eigenständige Berichtspflicht. Unternehmen entscheiden selbst, ob sie ihn anwenden.
Wichtig wird der Standard trotzdem über einen anderen Weg: Große berichtspflichtige Unternehmen und Banken brauchen für ihre eigenen CSRD-Berichte Daten aus der Lieferkette. Sie fragen diese Daten bei ihren kleineren Lieferanten und Kreditnehmern ab – bisher jedes Unternehmen mit eigenen Fragebögen. Genau hier setzt die EU-Kommission an: Sie empfiehlt, solche Anfragen am VS auszurichten (EU-Kommission, 2025a). Für Sie bedeutet das: Sie beantworten idealerweise einmal einen einheitlichen Katalog statt zehn verschiedener Fragebögen.
Was bedeutet die aktuelle CSRD-Regelung für KMU?
Die CSRD verpflichtet nach dem geänderten EU-Rechtsrahmen grundsätzlich Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Nicht CSRD-pflichtige KMU können freiwillig nach dem VS berichten (Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 2026; EUR-Lex, 2026). Eine ausführliche Einordnung der Kriterien finden Sie im Beitrag „CSRD: Wer ist betroffen?".
Die Omnibus-I-Richtlinie ist seit dem 18. März 2026 in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen die CSRD-Änderungen bis zum 19. März 2027 in nationales Recht umsetzen. Für Ihr Unternehmen ist deshalb zwischen dem geltenden deutschen Recht und dem künftigen EU-Rahmen zu unterscheiden (Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 2026; EUR-Lex, 2026).
Ein weiterer Schritt ist inzwischen erfolgt: Am 3. Juli 2026 hat die EU-Kommission die überarbeiteten ESRS und den freiwilligen Berichtsstandard für kleinere Unternehmen angenommen. Beide Rechtsakte liegen nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vor. Sie gelten erst nach Ablauf der zweimonatigen Prüffrist, die um weitere zwei Monate verlängert werden kann (EU-Kommission, 2026).
Die aktuelle Einordnung im Überblick:
| Aspekt | VS | CSRD |
|---|---|---|
| Charakter | Freiwilliger Berichtsstandard | Gesetzliche Berichtspflicht im festgelegten Anwendungsbereich |
| Zielgruppe | Nicht CSRD-pflichtige KMU und weitere Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereichs | Unternehmen, die nach dem EU-Rechtsrahmen in den Anwendungsbereich fallen |
| Inhalt | Verhältnismäßige ESG-Angaben | Nachhaltigkeitsangaben nach den jeweils geltenden EU-Vorgaben |
| Zweck | Strukturierte Kommunikation mit Banken, Kunden und Geschäftspartnern | Öffentliche Nachhaltigkeitsberichterstattung als Teil der Unternehmensberichterstattung |
| Rechtsstand | EFRAG-Standard, von der EU-Kommission 2025 empfohlen | Omnibus-I-Änderungen auf EU-Ebene in Kraft; nationale Umsetzung der CSRD-Änderungen erforderlich |
(EU-Kommission, 2025a; Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 2026; EUR-Lex, 2026)
Für wen eignet sich die VS-Berichterstattung?
Der VS kann für Ihr Unternehmen besonders relevant sein, wenn:
- Sie nicht CSRD-pflichtig sind und Nachhaltigkeitsinformationen freiwillig offenlegen möchten.
- Kunden oder Geschäftspartner ESG-Daten von Ihnen anfragen.
- Banken oder Finanzpartner Informationen zu Nachhaltigkeitsleistungen benötigen.
- Sie Ihre eigenen Energie-, Klima- und Sozialdaten systematisch erfassen möchten.
- Sie Ihre Nachhaltigkeitskommunikation auf eine einheitliche Grundlage stellen wollen.
Die EU-Kommission nennt insbesondere Anfragen aus Wertschöpfungsketten und dem Finanzsektor als Anwendungsfall. Ein standardisierter Bericht kann solche Anfragen bündeln und die wiederholte Zusammenstellung einzelner Daten reduzieren (EU-Kommission, 2025a; 2025b).
VS und Lieferkette: Was ändert sich?
Auch nicht CSRD-pflichtige Unternehmen können mit Nachhaltigkeitsanfragen konfrontiert werden. Das betrifft vor allem Zulieferer und Geschäftspartner von Unternehmen, die selbst berichten müssen. Die EU-Kommission empfiehlt deshalb, Anfragen an kleinere Unternehmen am VS auszurichten (EU-Kommission, 2025a).
Die Omnibus-I-Richtlinie ergänzt diesen Ansatz um einen Schutz in der Wertschöpfungskette. Unternehmen im CSRD-Anwendungsbereich sollen von Unternehmen mit bis zu 1.000 Beschäftigten keine Informationen verlangen, die über den freiwilligen Standard hinausgehen (EU-Kommission, 2026; EUR-Lex, 2026).
Der VS kann dadurch als gemeinsame Datengrundlage dienen. Er schafft aber eine klare Grenze für den Umfang der Informationen, die Sie regelmäßig bereitstellen.
Prüfen Sie eingehende Anfragen trotzdem einzeln. Nicht jede Anfrage fällt unter diese Grenze: Kunden können weitergehende Daten vertraglich vereinbaren, und manche Angaben ergeben sich aus anderen Vorschriften oder aus Zertifizierungen. Der Wertschöpfungsketten-Schutz begrenzt, was ein CSRD-pflichtiger Kunde von Ihnen verlangen kann – er beantwortet nicht, was für Ihre Geschäftsbeziehung sinnvoll ist.
Wie ist der VS aufgebaut?
Der Standard besteht aus einem Basismodul und einem Zusatzmodul. Das Basismodul enthält die grundlegenden Angaben zu Umwelt, Sozialem und Governance (bzw. Unternehmensführungs-Themen). Das Zusatzmodul ergänzt weitergehende Informationen, etwa zu Strategie, Klimazielen, Risiken oder zusätzlichen sozialen Themen (EFRAG, 2024; DNK, 2026).
Unternehmen können den Berichtsumfang an ihren Informationsbedarf anpassen. Entscheidend ist nicht, möglichst viele Daten zu sammeln. Entscheidend ist, die für Ihr Unternehmen relevanten Angaben verlässlich zu erfassen.
Basismodul
Das Basismodul bildet den Einstieg. Es umfasst unter anderem Angaben zu Energie und Treibhausgasemissionen, Umweltverschmutzung, Wasser, Ressourcennutzung, Belegschaft, Gesundheit und Sicherheit sowie Korruption und Bestechung (DNK, 2026).
Zusatzmodul
Das Zusatzmodul erweitert die Berichterstattung. Es enthält unter anderem Angaben zu Geschäftsmodell und Strategie, Klimazielen, Übergangsplänen, Klimarisiken, Menschenrechten und bestimmten Angaben zur Unternehmensführung (DNK, 2026).
Welche Vorteile bietet die freiwillige VS-Berichterstattung?
ESG-Daten strukturiert erfassen
Der VS gibt Ihrem Unternehmen eine feste Struktur für Nachhaltigkeitsinformationen. Das erleichtert die interne Zuständigkeit und verbessert die Vergleichbarkeit über mehrere Berichtsjahre (EFRAG, 2024).
Anfragen einheitlich beantworten
Ein VS-Bericht kann als gemeinsame Informationsbasis für Kunden, Banken und Geschäftspartner dienen. Die EU-Kommission sieht darin eine Möglichkeit, wiederholte Einzelabfragen zu reduzieren (EU-Kommission, 2025a; 2025b).
Verbesserungen im Unternehmen erkennen
Regelmäßig erfasste Energie-, Emissions- und Ressourcendaten zeigen, wo weitere Analysen sinnvoll sind. Der Bericht ist damit nicht nur ein Kommunikationsinstrument. Er kann auch die Grundlage für konkrete Verbesserungsmaßnahmen bilden (EFRAG, 2024).
Vorbereitung auf künftige Anforderungen
Der VS schafft eine belastbare Datenbasis. Falls sich Anforderungen, Kundenbeziehungen oder Finanzierungsbedingungen ändern, müssen Sie nicht bei null beginnen. Eine freiwillige Berichterstattung ist dennoch keine Vorwegnahme einer gesetzlichen Pflicht.
Wie setzen Sie den VS im Unternehmen um?
1. Ausgangslage prüfen
Erfassen Sie, welche Nachhaltigkeitsdaten bereits vorliegen. Prüfen Sie außerdem, welche Anfragen von Kunden, Banken oder Geschäftspartnern eingehen.
2. Ziel und Berichtsumfang festlegen
Definieren Sie, wofür Sie den Bericht nutzen möchten. Wählen Sie anschließend das passende Modul und legen Sie interne Verantwortlichkeiten fest.
3. Datenquellen bestimmen
Ordnen Sie jeder Angabe eine Datenquelle und eine verantwortliche Person zu. Halten Sie fest, wie Sie Werte berechnen und in welchem Zeitraum Sie sie erfassen.
4. Bericht erstellen
Führen Sie die relevanten Angaben im gewählten VS-Format zusammen. Kennzeichnen Sie fehlende Daten transparent. Vermeiden Sie Aussagen, die Ihr Unternehmen nicht belegen kann.
5. Bericht nutzen und aktualisieren
Teilen Sie den Bericht mit den vorgesehenen Empfängern. Aktualisieren Sie die Daten in einem festen Rhythmus. Nutzen Sie neue Erkenntnisse für Maßnahmen in Energie, Umwelt und sozialen Themen.
Diese Schritte sind praktische Empfehlungen. Der VS schreibt keine bestimmte interne Organisation oder einen festen Umsetzungsprozess vor (EFRAG, 2024).
Ihr nächster Schritt
Zwischen begrenzten Ressourcen, Kundenanfragen und neuen EU-Regeln den richtigen Berichtsumfang zu wählen, ist nicht immer einfach. Eine klare Datengrundlage schafft Orientierung.
Wir bei MVV Enamic unterstützen Unternehmen bei Fragen zu Nachhaltigkeitsmanagement und regulatorischen Anforderungen. Unsere Experten des BFE Instituts begleiten Sie bei der Bestandsaufnahme, bei der Auswahl des passenden VS-Umfangs und bei der strukturierten Aufbereitung Ihrer Daten.
Mehr zur Beratung zu regulatorischen Pflichten
Quellenverzeichnis
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Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2026): Omnibus I-Richtlinie in Kraft getreten [Abrufdatum: 30.07.2026]
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Deutscher Nachhaltigkeitskodex (DNK) (2026): VS: Der freiwillige EU-Standard für KMU [Abrufdatum: 30.07.2026]
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EFRAG (2024): Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed SMEs (VS) [Abrufdatum: 30.07.2026]
-
EU-Kommission (2025a): Commission presents voluntary sustainability reporting standard to ease burden on SMEs[Abrufdatum: 30.07.2026]
-
EU-Kommission (2025b): Questions and answers on the Recommendation on a voluntary sustainability reporting standard for small and medium-sized undertakings (VS) [Abrufdatum: 30.07.2026]
-
EU-Kommission (2026): Commission adopts revised sustainability reporting standards to reduce administrative burdens for EU businesses while maintaining high-quality disclosures [Abrufdatum: 30.07.2026]
-
EUR-Lex (2026): Richtlinie (EU) 2026/470 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2026[Abrufdatum: 30.07.2026]


