Hier beginnt die Berichtspflicht
Ob Ihr Unternehmen 2026 wirklich CSRD-pflichtig wird, hängt weniger von „Haltung“ ab als von zwei harten Schwellenwerten. Durch Omnibus I ist der Anwendungsbereich deutlich kleiner geworden. Berichtspflichtig sind nach aktuellem EU-Stand künftig nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. € Nettoumsatz (EUR-Lex, 2026).
Für Ihre Planung ist das eine gute Nachricht: Sie können den potenziellen Reporting-Aufwand besser begrenzen. Der Handlungsdruck bleibt trotzdem. Selbst wenn Sie nicht direkt berichtspflichtig sind, können berichtspflichtige Kunden Nachhaltigkeitsdaten von Ihnen anfordern. Denn die CSRD verlangt Informationen entlang der Wertschöpfungskette (EUR-Lex, 2025).
Was ist die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive)?
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist eine EU-Richtlinie zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen. Sie wurde am 14. Dezember 2022 verabschiedet und trat am 5. Januar 2023 in Kraft (EUR-Lex, 2022).
Seitdem wurde der geplante Kreis der Betroffenen durch das Omnibus-I-Paket neu zugeschnitten. Die EU-Kommission legte Omnibus I am 26. Februar 2025 vor (EU-Kommission, 2025). Die Richtlinie (EU) 2026/470 ist am 18. März 2026 in Kraft getreten (EUR-Lex, 2026). Ziel ist eine Entlastung bei Verwaltungsaufwand (EU-Kommission, 2025).
CSRD: Wer ist betroffen? Die Schwellenwerte nach Omnibus I
Nach aktuellem Rechtsstand gilt im Kern: CSRD-pflichtig werden künftig Unternehmen, die beide Kriterien überschreiten:
- > 1.000 Beschäftigte (EUR-Lex, 2026)
- > 450 Mio. € Nettoumsatz (EUR-Lex, 2026)
Diese Schwellenwerte gelten sowohl für Einzelunternehmen als auch für Mutterunternehmen auf Gruppenebene (EUR-Lex, 2026).
Wichtig für die Praxis: Wenn Sie nur einen der beiden Schwellenwerte überschreiten, sollten Sie die Betroffenheit trotzdem sauber prüfen. Entscheidend ist die konkrete Definition in der geltenden EU-Rechtslage sowie die nationale Umsetzung (EUR-Lex, 2026; Umweltbundesamt, 2026).
Für Ihr Unternehmen bedeutet das: Prüfen Sie anhand der neuen Schwellenwerte, ob Sie unter die CSRD-Berichtspflicht fallen. Auch wenn Sie nicht direkt betroffen sind, können Anforderungen aus der Wertschöpfungskette auf Sie zukommen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel zur freiwilligen VSME-Berichterstattung.
BFE Institut für Energie und Umwelt GmbH

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CSRD-Zeitplan: Ab wann gilt was?
CSRD: Inkrafttreten vs. Berichtspflicht
Die CSRD ist seit Januar 2023 auf EU-Ebene in Kraft (EUR-Lex, 2022). Die konkrete Pflicht zur Berichterstattung ist jedoch phasenweise ausgestaltet und wurde durch spätere Rechtsakte verschoben bzw. angepasst (EUR-Lex, 2025; EUR-Lex, 2026).
Wave 1 (bisher NFRD-Unternehmen)
Unternehmen, die bereits unter die NFRD fielen, berichten erstmals 2025 über das Geschäftsjahr 2024 (EUR-Lex, 2025; Umweltbundesamt, 2026).
Wave 2 (weitere große Unternehmen)
Für weitere große Unternehmen (Wave 2) gilt nach der „Stop-the-Clock“-Richtlinie: Der Start der Berichtspflichten wird um zwei Jahre nach hinten verschoben. Konkret sind „andere große Unternehmen“ im CSRD-Zeitplan danach erst für Geschäftsjahre ab 1. Januar 2027 in der Anwendung (EUR-Lex, 2025).
Für die neuen Omnibus-I-Schwellenwerte (> 1.000 Beschäftigte und > 450 Mio. € Nettoumsatz) ist maßgeblich, wie sie in der geänderten EU-Rechtslage verankert sind (EUR-Lex, 2026). Wie diese EU-Änderungen in Deutschland konkret umgesetzt und in nationales Recht überführt werden, hängt vom nationalen Umsetzungsgesetz ab (Umweltbundesamt, 2026).
Wave 3 (börsennotierte KMU)
Für börsennotierte KMU (Wave 3) gilt nach „Stop-the-Clock“ ebenfalls eine Verschiebung um zwei Jahre. In der geänderten CSRD-Terminlogik bedeutet das: Statt für Geschäftsjahre ab 1. Januar 2026 zu berichten, verschiebt sich der Start auf Geschäftsjahre ab 1. Januar 2028 (EUR-Lex, 2025).
Ob börsennotierte KMU durch Omnibus I „weitgehend“ aus dem verpflichtenden Anwendungsbereich herausfallen, lässt sich ohne die konsolidierte Lesefassung der CSRD nach Omnibus I im Detail nicht pauschal bestätigen. Daher bleibt hier eine Einschränkung sinnvoll: Zeitplan-Verschiebung ist belegt, die Reichweite möglicher Ausnahmen hängt von der finalen Rechtsfassung und nationaler Umsetzung ab (EUR-Lex, 2025; EUR-Lex, 2026).
Wave 4 (Nicht-EU-Unternehmen)
Für Drittstaatenunternehmen (Wave 4) nennt die geänderte EU-Einordnung folgende Schwellenwerte:
- Das Nicht-EU-Mutterunternehmen erzielt mehr als 450 Mio. € Nettoumsatz in der EU (EUR-Lex, 2026).
- Für EU-Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen wird in amtlichen Übersichten ein Schwellenwert von mehr als 200 Mio. € genannt (Umweltbundesamt, 2026). Für die rechtssichere Auslegung ist die konkrete Regelung in der EU-Rechtsfassung maßgeblich (EUR-Lex, 2026).
Damit ist die Betroffenheitslogik in der EU-Rechtslage klarer als zuvor. Für die konkreten Berichtsstandards für Drittstaatenunternehmen bleibt jedoch entscheidend, welche delegierten Rechtsakte die EU-Kommission hierzu erlässt. In den hier genutzten Primärquellen ist dafür kein abschließend verabschiedeter delegierter Rechtsakt nachgewiesen. Daher sollte dieser Punkt im Text als offen markiert bleiben (EUR-Lex, 2026).
Omnibus I: Was ändert sich an Inhalt und Aufwand?
Omnibus I ist 2026 der zentrale Grund, warum viele Unternehmen neu bewerten müssen, ob sie direkt betroffen sind (EU-Kommission, 2025; EUR-Lex, 2026).
Kernänderungen, die für Entscheider am meisten zählen:
- Höhere Schwellenwerte senken die Zahl direkt betroffener Unternehmen (EUR-Lex, 2026).
- Stop-the-Clock verschiebt Startpunkte und schafft mehr Zeit für Vorbereitung (EUR-Lex, 2025).
- Prüfung bleibt bei Limited Assurance. Das beeinflusst Aufwand und Prüfungsplanung (EUR-Lex, 2026).
Hinweis: Aussagen zur vollständigen Ausnahme börsennotierter KMU oder zur Streichung sektorspezifischer Standards sollten Sie nur treffen, wenn Sie die aktuelle konsolidierte Rechtsfassung dafür geprüft haben. Diese Details sind im praktischen Risikomanagement oft nachrangig.
Hinweis zur Quellenpriorität: Wenn es um harte Definitionen (Schwellenwerte, Rechtswirkungen, Datenpunkte) geht, ist EUR-Lex die robustere Primärquelle. Sekundäre Einordnungen (z. B. von Behörden-Webseiten) sind hilfreich, sollten aber nicht alleiniger Beleg für Schwellenwerte sein (EUR-Lex, 2026; Umweltbundesamt, 2026).
ESRS: Wie berichten betroffene Unternehmen – und warum „Doppelte Wesentlichkeit“ der Dreh- und Angelpunkt ist
Betroffene Unternehmen berichten nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Diese wurden als delegierte Verordnung am 22. Dezember 2023 veröffentlicht (EUR-Lex, 2023).
Der Aufwand ist 2026 vor allem deshalb steuerbar, weil die ESRS auf doppelter Wesentlichkeit beruhen. Ein Thema wird berichtspflichtig, wenn es aus Impact- oder aus finanzieller Perspektive wesentlich ist (EUR-Lex, 2022; EUR-Lex, 2023). Damit entscheidet die Wesentlichkeitsanalyse, welche themenspezifischen Standards Sie tatsächlich bedienen müssen. Vertiefend finden Sie bei uns eine praxisnahe Anleitung zur doppelten Wesentlichkeitsanalyse.
Aufbau der ESRS: 12 Standards in drei Ebenen
Die ESRS gliedern sich in zwei Querschnittstandards und zehn themenspezifische Standards. Der Aufbau folgt den drei ESG-Dimensionen: Umwelt, Soziales und Governance.

Abbildung.: Übersicht ESRS Nachhaltigkeitsberichterstattung
Querschnittstandards gelten für alle berichtspflichtigen Unternehmen:
- ESRS 1 – Allgemeine Anforderungen: Legt die Grundprinzipien der Berichterstattung fest. Dazu gehören Wesentlichkeitsanalyse, Berichtsgrenzen und Zeitrahmen.
- ESRS 2 – Allgemeine Angaben: Definiert Pflichtangaben zu Governance, Strategie und Stakeholder-Einbindung. Diese Angaben sind für jedes berichtspflichtige Unternehmen verpflichtend – unabhängig vom Ergebnis der Wesentlichkeitsanalyse.
Welche themenspezifischen Standards Ihr Unternehmen anwenden muss, hängt vom Ergebnis der doppelten Wesentlichkeitsanalyse ab. Nur Themen, die als wesentlich identifiziert werden, müssen berichtet werden. ESRS 2 bleibt davon ausgenommen – dieser Standard ist immer anzuwenden (EUR-Lex, 2023).
Der Teil, der oft unterschätzt wird: indirekte Betroffenheit über Kunden und Lieferkette
Auch wenn Sie selbst nicht CSRD-pflichtig sind, können Sie indirekt betroffen sein. Große CSRD-pflichtige Unternehmen müssen Informationen entlang ihrer Wertschöpfungskette berücksichtigen und können Daten bei Zulieferern anfragen (EUR-Lex, 2025).
Für Ihr Geschäft ist das oft der entscheidende Punkt: Wenn Anfragen ungeplant im Tagesgeschäft landen, entstehen Reibung, Schleifen und Kosten. Wer früh eine klare Datenstruktur etabliert, kann schneller antworten und bleibt verhandlungsfähig.
Für kleinere Unternehmen nennt die EU zudem den freiwilligen VSME-Standard als strukturierte Antwort auf solche Anfragen, inklusive Begrenzungslogik für abgefragte Informationen (EUR-Lex, 2025). Das ist 2026 ein pragmatischer Ansatz, um Datenerhebung nicht „ins Blaue“ zu starten.
CSRD-Checkliste 2026: So halten Sie Aufwand und Kosten im Griff
- Betroffenheit sauber prüfen – auch auf GruppenebenePrüfen Sie die Schwellenwerte auf Einzel- und Konzernebene (EUR-Lex, 2026).
- Aufwand und Kosten begrenzen: Daten nur dort erfassen, wo sie gebraucht werdenRichten Sie die Datenerhebung an der doppelten Wesentlichkeit aus. So sammeln Sie nicht „alles“, sondern nur das, was für Berichtspflichten oder Kundenanfragen wirklich relevant ist (EUR-Lex, 2022; EUR-Lex, 2023).
- Indirekte Betroffenheit klären – bevor Anfragen im Tagesgeschäft landenSprechen Sie proaktiv mit Ihren größten Kunden: Welche Kennzahlen benötigen sie ab 2026/2027? Für viele mittelständische Unternehmen kann der freiwillige VSME-Standard eine praktikable Antwortstruktur sein (EUR-Lex, 2025).
- Rechtslage Deutschland: Risiken vermeiden, ohne in Aktionismus zu verfallenSolange das nationale Umsetzungsgesetz nicht final ist, sollten Sie keine Bußgeldhöhen oder Detailfristen behaupten. Planen Sie stattdessen mit dem EU-Rahmen und halten Sie Ihren internen Umsetzungsstand nachvollziehbar fest (Umweltbundesamt, 2026; EUR-Lex, 2026).
Fazit: Kosten kontrollieren, ohne Chancen zu verschenken
Die CSRD ist 2026 vor allem eine Frage von Planbarkeit. Prüfen Sie zuerst, ob Sie die Schwellenwerte > 1.000 Beschäftigte und > 450 Mio. € Nettoumsatz erfüllen – auch auf Gruppenebene (EUR-Lex, 2026).
Wenn Sie nicht direkt berichtspflichtig sind, kann trotzdem Aufwand entstehen. CSRD-pflichtige Kunden können Daten entlang der Wertschöpfungskette anfordern (EUR-Lex, 2025). Wer sich darauf vorbereitet, kann Anfragen schneller beantworten und die Kosten im Griff behalten.
Nachhaltigkeit bleibt Teil der Zukunftsfähigkeit Ihres Unternehmens. Der operative Trigger ist 2026 jedoch häufig ein anderer: Kostenkontrolle und verlässliche Entscheidungen. Ein schlanker Daten- und Reporting-Ansatz, der sich an Wesentlichkeit orientiert, verbindet beides (EUR-Lex, 2022; EUR-Lex, 2023).
So bereiten Sie Ihr Unternehmen auf die CSRD vor
Auch wenn sich der Anwendungsbereich verkleinert hat: Die verbleibenden Pflichten sind anspruchsvoll. Frühzeitige Vorbereitung zahlt sich aus.
Drei Schritte für den Start:
- Betroffenheit prüfen: Überschreiten Sie die Schwellenwerte von 1.000 Beschäftigten und 450 Mio. € Umsatz? Sind Sie indirekt über die Lieferkette betroffen?
- Datenstrukturen aufbauen: Nachhaltigkeitsdaten systematisch erfassen – von CO₂-Emissionen über Energieverbräuche bis zu sozialen Kennzahlen.
- Expertise sichern: Die ESRS sind komplex. Holen Sie sich frühzeitig fachkundige Unterstützung.
Dass Ihr Unternehmen sich frühzeitig mit der CSRD beschäftigt, zeigt echtes Verantwortungsbewusstsein. Wir bei MVV Enamic unterstützen Sie mit Energiemanagement-Lösungen, die Ihre Nachhaltigkeitsdaten liefern – und gleichzeitig Kosten senken.
Quellenverzeichnis
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EU-Kommission (2025): Commission welcomes political agreement on Omnibus I simplification package. (Abrufdatum: 06.07.2026)
-
EU-Kommission (2025): Omnibus package. (Abrufdatum: 06.07.2026)
-
EU-Kommission (2025): Omnibus I package, Commission simplifies rules on sustainability and EU investments, delivering over €6 billion in administrative relief. (Abrufdatum: 06.07.2026)
-
EUR-Lex (2022): Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD). (Abrufdatum: 06.07.2026)
-
EUR-Lex (2023): Commission Delegated Regulation (EU) 2023/2772 of 31 July 2023, European Sustainability Reporting Standards (ESRS). (Abrufdatum: 06.07.2026)
-
EUR-Lex (2025): Empfehlung (EU) 2025/1710 der Kommission vom 30. Juli 2025 für einen Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung kleiner und mittlerer Unternehmen. (Abrufdatum: 06.07.2026)
-
EUR-Lex (2025): Directive (EU) 2025/794 of the European Parliament and of the Council of 14 April 2025 amending Directives (EU) 2022/2464 and (EU) 2024/1760. (Abrufdatum: 06.07.2026)
-
EUR-Lex (2026): Richtlinie (EU) 2026/470 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2026 zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen. (Abrufdatum: 06.07.2026)
-
Umweltbundesamt (2026): Umweltberichterstattung, CSR-Richtlinie. (Abrufdatum: 06.07.2026)



