Das Wichtigste in Kürze
- CO₂-Preis: Ab 2026 werden Zertifikate im nationalen Emissionshandel (nEHS) versteigert. Der Preiskorridor liegt bei 55 bis 65 €/t CO₂ (§ 10 BEHG) (BEHG, 2024).
- Stromnetzentgelte: Der Bundeszuschuss von 6,5 Mrd. Euro soll die Übertragungsnetzentgelte dämpfen (Bundesregierung, 2025).
- Gasnetzentgelte: In vielen Gebieten steigen die Entgelte. Maßgeblich sind die Preisblätter Ihres Netzbetreibers (Bundesnetzagentur, 2024).
- Umlagen: Die genaue Belastung ergibt sich aus den Umlagensätzen plus Netzentgelten im Netzgebiet.
- Die Gasspeicherumlage endet zum 01.01.2026. Die Kosten für die Gasspeicherbefüllung trägt künftig der Bund (Bundesregierung, 2025).
- Informieren Sie sich auch in unserem kostenlosen Webinar: Energiepreis aktuell – Abgaben & Umlagen 2026
Abgaben und Umlagen – was 2026 auf Sie zukommt:
Eine pauschale Aussage ist schwierig. Ob Ihre Kosten steigen oder sinken, hängt stark vom Netzgebiet ab.
Netzentgelte sind regulierte Entgelte. Sie zahlen sie an Ihren Netzbetreiber (Bundesnetzagentur, 2024). Beim Strom machen Netzentgelte einen relevanten Anteil am Endkundenpreis aus (Bundesnetzagentur, 2024).
Zum Redaktionsschluss waren nicht alle Sätze für 2026 amtlich final. Beim Gas zeigt sich aber ein struktureller Druck nach oben. Der Monitoringbericht 2024 weist steigende Gas-Verteilernetzentgelte über Kundengruppen hinweg aus (Bundesnetzagentur, 2024).
Ein Treiber ist sinkender Verbrauch. Die Netzkosten bleiben jedoch in großen Teilen bestehen. Für Ihr Unternehmen heißt das: Prüfen Sie die Preisblätter früh. Planen Sie die Effekte in Budget und Kalkulation ein.
Langfristig bleiben neben den Netzentgelten auch CO₂-Kosten und regionale Unterschiede wichtige Stellhebel.
Der CO₂-Preis geht in eine neue Phase
Im nationalen Emissionshandel galt bisher ein Festpreis. Er legt die Kosten pro Tonne CO₂ fest.
Ab 2026 ändert sich der Mechanismus. Der Preis entsteht über Auktionen. Er bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Korridors von 55 bis 65 €/t CO₂ (§ 10 BEHG) (BEHG, 2024).
Für Gas lässt sich der CO₂-Preis aus dem Preis je Tonne CO₂ und dem Emissionsfaktor des eingesetzten Brennstoffs in einen Arbeitspreisaufschlag umrechnen:
Für Gas lassen sich die CO₂-Kosten als Arbeitspreisaufschlag in ct/kWh näherungsweise aus dem CO₂-Preis je Tonne und einem Emissionsfaktor ableiten. Für Erdgas kann als Faustwert ein Emissionsfaktor von 0,201 t CO₂/MWh angesetzt werden (Umweltbundesamt, 2024). Daraus ergibt sich bei 55 €/t CCO₂ ein Aufschlag von rund 1,1055 ct/kWh. Bei 65 €/t CO₂ liegt er bei rund 1,3065 ct/kWh. Der konkrete Wert hängt vom angesetzten Emissionsfaktor und vom endgültigen Auktionspreis ab (Umweltbundesamt, 2024; BEHG, 2024).
Hinweis: Der konkrete Wert hängt vom angesetzten Emissionsfaktor (z. B. Brennwert/Heizwert, Vorketten) und vom endgültigen Auktionspreis ab (Umweltbundesamt, 2024; BEHG, 2024).
| Jahr | CO₂-Preis (Festpreis bzw. Korridor) |
| 2026 | 55 – 65 Euro/t CO₂ (Preiskorridor, § 10 BEHG) |
| 2025 | 55 Euro/t CO₂ |
| 2024 | 45 Euro/t CO₂ |
| 2023 | 30 Euro/t CO₂ |
Quelle: § 10 Abs. 2 BEHG
Um den weiter steigenden CO₂-Preisen zu begegnen, sollten die Unternehmen zur Sicherung ihrer Wettbewerbsfähigkeit Maßnahmen ergreifen und ihre CO₂-Emissionen reduzieren.
Mehr erfahren: Welche Maßnahmen können Unternehmen zur CO₂-Einsparung treffen?
In den meisten Gebieten sinken die Stromnetzentgelte
Um die Stromverbraucher in Deutschland zu entlasten, hat die Bundesregierung für 2026 einen Bundeszuschuss von 6,5 Mrd. Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds zu den Übertragungsnetzentgelten beschlossen (Bundesregierung, 2025). Das entsprechende Gesetz ist am 12. Dezember 2025 in Kraft getreten. Welche Entlastung sich daraus konkret je Kilowattstunde ergibt, hängt vom Netzgebiet und der Spannungsebene ab und lässt sich pauschal nicht beziffern; belastbar sind hier die jeweiligen Preisblätter der Netzbetreiber.
Gasnetzentgelte: In vielen Versorgungsgebieten ist ein Anstieg zu beobachten
Anders als bei den Stromnetzentgelten zeichnet sich bei den Gasnetzentgelten in vielen Regionen ein spürbarer Anstieg ab. Konkrete Spannen variieren je nach Netzbetreiber und lassen sich derzeit noch nicht flächendeckend beziffern. Als wesentliche Treiber gelten:
- Der Gasverbrauch ist insgesamt weiter gesunken. Dadurch verteilen sich die vergleichsweise konstanten Netzkosten auf eine geringere Menge. Bereits im Monitoringbericht 2024 verzeichnete die Bundesnetzagentur über alle Kundengruppen hinweg einen starken Anstieg der Gas-Verteilernetzentgelte (Bundesnetzagentur, 2024).
- Im Zuge der langfristigen Stilllegungsplanung einzelner Gasnetzabschnitte können Netzbetreiber nach derzeitigem Regulierungsrahmen unter bestimmten Voraussetzungen verkürzte Abschreibungszeiträume ansetzen. Die genauen Regelungen sind im Einzelfall zu prüfen.
Auch im Bereich Gas ist eine individuelle Analyse der Netzentgelte ratsam. Prüfen Sie die aktuellen Preisblätter Ihres zuständigen Netzbetreibers, um die konkreten Auswirkungen auf Ihre Beschaffungskosten einzuschätzen.
Die Offshore-Netzumlage steigt weiter
| Jahr | Offshore-Netzumlage |
| 2026 | 0,941 ct/kWh (Bundesnetzagentur, 2026) |
| 2025 | 0,816 ct/kWh (Bundesnetzagentur, 2026) |
| 2024 | 0,656 ct/kWh |
| 2023 | 0,591 ct/kWh |
Diese Umlage erhöht sich weiter. Ab 2026 beträgt sie 0,941 ct/kWh für nichtprivilegierte Letztverbraucher (Bundesnetzagentur, 2026).
- Die Umlage deckt die Netzanbindungskosten für Offshore-Windparks in Nord- und Ostsee.
- Sie umfasst auch Entschädigungszahlungen an Anlagenbetreiber, die durch Störungen oder Verzögerungen anfallen.
- Über die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) nach § 29 ff. Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) können stromkostenintensive Unternehmen eine Begrenzung der Offshore-Netzumlage und der KWKG-Umlage beantragen (BAFA, 2026). Ziel ist es, ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Hinweise zur Umsetzung stellt die Plattform Netztransparenz bereit (Netztransparenz, 2024).
KWKG-Umlage steigt deutlich
| Jahr | KWKG-Umlage |
| 2026 | 0,446 ct/kWh |
| 2025 | 0,277 ct/kWh |
| 2024 | 0,275 ct/kWh |
| 2023 | 0,357 ct/kWh |
Die Umlage steigt deutlich von 0,277 ct/kWh im Kalenderjahr 2025 auf 0,446 ct/kWh im Kalenderjahr 2026 (Netztransparenz, 2025; Netztransparenz, 2026).
- Mit der KWKG-Umlage wird die Erzeugung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gefördert. Der Stromnetzbetreiber zahlt für den so erzeugten Strom einen Zuschlag an die Anlagenbetreiber.
- Auch hier ist eine Reduzierung der Umlage möglich. Siehe dazu die Ausführungen unter dem Punkt Offshore-Netzumlage.
Aufschlag für besondere Netznutzung bleibt nahezu konstant
| Jahr | Aufschlag für besondere Netznutzung (LV Gruppe A')* |
|---|---|
| 2026 | 1,559 ct/kWh* |
| 2025 | 1,558 ct/kWh* |
| 2024 | 0,643 ct/kWh* |
| 2023 | 0,417 ct/kWh* |
* Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1 Mio. kWh pro Jahr und Abnahmestelle.
Nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) haben bestimmte Letztverbraucher die Möglichkeit, vom örtlichen Netzbetreiber niedrigere individuelle Netzentgelte zu erhalten. Um dies auszugleichen, wird ein Aufschlag auf die Netzentgelte errechnet, der als Umlage auf alle Letztverbraucher umgelegt wird.
Seit 2025 können zudem Verteilnetzbetreiber, die besonders von der Integration von Erneuerbaren-Energien-Anlagen betroffen sind, einen finanziellen Ausgleich für die hierfür entstandenen Mehrkosten erhalten. Auch diese Mehrkosten werden in Fortschreibung und Ergänzung der § 19 StromNEV-Umlage (inkl. der schon enthaltenen Wasserstoffumlage) um den neu hinzukommenden Aufschlag für besondere einspeiseseitige Netznutzung abgebildet und dafür (ausschließlich) ein einheitlicher Wert angesetzt.
Diese Umlage bleibt für die erste GWh/a mit 1,559 ct/kWh nahezu konstant (Netztransparenz, 2026). Ab der 1.000.001 kWh/a liegt der Wert bei 0,050 ct/kWh (Netztransparenz, 2026). Für stromkostenintensive Letztverbraucher kann eine weitere Entlastung auf 0,025 ct/kWh beantragt werden (Netztransparenz, 2026).
Gasspeicherumlage entfällt ab 2026
| Zeitraum | Gasspeicherumlage |
| 2. Halbjahr 2025 | 0,289 ct/kWh |
| 1. Halbjahr 2025 | 0,299 ct/kWh |
| 2. Halbjahr 2024 | 0,250 ct/kWh |
| 1. Halbjahr 2024 | 0,186 ct/kWh |
Die Gasspeicherumlage ist zum 31.12.2025 entfallen. Das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (4. EnWG-Änderungsgesetz) ist am 28. November 2025 in Kraft getreten (Bundesregierung, 2025). Die Kosten für die Gasspeicherbefüllung übernimmt künftig der Bund. Damit werden Gasverbraucher ab dem 1. Januar 2026 um mehr als 3 Milliarden Euro pro Jahr entlastet (Bundesregierung, 2025).
Der Marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe (THE) verantwortet seit dem 30.04.2022 die Einhaltung der Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen, um die Versorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten. Es handelt sich dabei um einen gesetzlichen Auftrag. Die bisherige Rechtsgrundlage für die Umlage (§ 35e EnWG) wurde durch das 4. EnWG-Änderungsgesetz befristet.
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Fazit
Im Jahr 2026 hängt der Effekt der Umlagenentwicklung maßgeblich vom Verteilnetzgebiet ab. Eine individuelle Prüfung der Kosteneffekte ist daher ratsam. Durch den Bundeszuschuss zu den Strom-Übertragungsnetzentgelten und die Abschaffung der Gasspeicherumlage entfalten die Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung zumindest eine gewisse Wirkung. Energieintensive Unternehmen sollten die Entwicklung der Umlagen besonders im Blick behalten und prüfen, ob Reduzierungen von Umlagen möglich sind. Darüber hinaus ist ein Maßnahmenplan zur CO₂-Einsparung empfehlenswert, um den steigenden Kosten für Erdgas zu begegnen. Für eine individuelle Beratung und Unterstützung bei der Erstellung eines Transformationsplans stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Quellenverzeichnis
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BAFA (2026): Besondere Ausgleichsregelung, Überblick [Abrufdatum: 08.07.2026]
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Bundesnetzagentur (2024): A-Z, Netzentgelt (Strom und Gas) [Abrufdatum: 08.07.2026]
-
Bundesnetzagentur (2024): Netzentgelte [Abrufdatum: 08.07.2026]
-
Bundesnetzagentur (2026): Offshore-Netzumlage [Abrufdatum: 08.07.2026]
-
Bundesregierung (2025): Niedrigere Netzentgelte für 2026 [Abrufdatum: 15.07.2026]
-
Bundesregierung (2025): Abschaffung der Gasspeicherumlage [Abrufdatum: 08.07.2026]
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Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) (2024): § 10 Veräußerung von Emissionszertifikaten [Abrufdatum: 08.07.2026]
-
Netztransparenz (2024): Besondere Ausgleichsregelung ab Leistungsjahr 2024 [Abrufdatum: 08.07.2026]
-
Netztransparenz (2025): KWKG-Umlage 2025 [Abrufdatum: 08.07.2026]
-
Netztransparenz (2026): KWKG-Umlage 2026 [Abrufdatum: 08.07.2026]
-
Netztransparenz (2023): § 19 StromNEV-Umlage 2023 [Abrufdatum: 08.07.2026]
-
Netztransparenz (2024): § 19 StromNEV-Umlage 2024 [Abrufdatum: 08.07.2026]
-
Netztransparenz (2025): Aufschlag für besondere Netznutzung 2025 [Abrufdatum: 08.07.2026]
-
Netztransparenz (2026): Aufschlag für besondere Netznutzung 2026 [Abrufdatum: 08.07.2026]
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Umweltbundesamt (2024): Emissionsfaktoren und CO₂-Kennwerte von Brennstoffen (Erdgas) [Abrufdatum: 08.07.2026]




