Besondere Ausgleichsregelung 2026: Entlastung bei hohen Stromkosten

Steigende Umlagen, neue Fristen, sich ändernde Voraussetzungen: Für stromkostenintensive Unternehmen wird es nicht einfacher, den Überblick zu behalten. Die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) bietet hier einen konkreten Hebel. Sie ermöglicht eine deutliche Senkung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage.

Rechtsgrundlage ist das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG), zuständig für die Antragstellung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Wer antragsberechtigt ist, welche Entlastungen möglich sind und worauf Sie 2026 besonders achten sollten, erfahren Sie hier.

4 Min.
24. April 2025
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Was ist die Besondere Ausgleichsregelung?

Die Energiewende erfordert hohe Investitionen. Bis Ende 2022 wurde ein großer Teil dieser Kosten über die EEG-Umlage auf den Strompreis umgelegt. Seit dem Wegfall der EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 werden die EEG-Förderkosten aus dem Bundeshaushalt finanziert (Bundesnetzagentur, 2026). Weiterhin Bestandteil des Strompreises sind jedoch die KWKG-Umlage (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) und die Offshore-Netzumlage (Bundesnetzagentur, 2026).

Diese Umlagen belasten besonders Betriebe mit hohem Stromverbrauch. Um deren Wettbewerbsfähigkeit zu sichern, ermöglicht die Besondere Ausgleichsregelung eine Begrenzung beider Umlagen (BMWK, 2026). Rechtsgrundlage sind die §§ 28 ff. des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) (Bundesministerium der Justiz, 2022).

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Welche Unternehmen können die Besondere Ausgleichsregelung nutzen?

Die Besondere Ausgleichsregelung richtet sich an stromkostenintensive Unternehmen. Antragsberechtigt sind laut EnFG Unternehmen mit mindestens einer Stromabnahmestelle von mehr als 1 GWh Jahresstromverbrauch (Bundesministerium der Justiz, 2022). Das BAFA veröffentlicht jährlich ein Merkblatt mit den genauen gesetzlichen Voraussetzungen (BAFA, 2026).

Zusätzlich muss das Unternehmen einer stromkosten- oder handelsintensiven Branche nach Anlage 2 des EnFG zugeordnet sein (Bundesministerium der Justiz, 2022). Zum 1. Januar 2023 wurden zahlreiche Branchen aus der Liste gestrichen.

Für bestimmte Übergangs- und Härtefälle sieht § 67 EnFG Sonderregelungen vor. Wichtig: Die Härtefallregelung nach § 67 Abs. 2 EnFG kann letztmalig im Antragsjahr 2027 in Anspruch genommen werden (BAFA, 2026). Unternehmen, die bisher über diese Regelung profitiert haben, sollten rechtzeitig prüfen, welche Alternativen ab 2028 bestehen.

Aktuell ist das elektronische Antragsportal ELAN-K2 für das Begrenzungsjahr 2027 geöffnet (BAFA, 2026). Das Portal wurde für das Antragsjahr 2026 neu gestaltet (BAFA, 2026).

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Welche Umlagen werden durch die Besondere Ausgleichsregelung begrenzt?

Begrenzt werden die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage. Beide zusammen bilden die sogenannten EnFG-Umlagen.

Umlage 2025 2026
KWKG-Umlage 0,277 ct/kWh 0,446 ct/kWh
Offshore-Netzumlage 0,816 ct/kWh 0,941 ct/kWh
Gesamt 1,093 ct/kWh 1,387 ct/kWh

Quellen: Übertragungsnetzbetreiber / netztransparenz.de (2026); Bundesnetzagentur (2026)

Die KWKG-Umlage beträgt ab dem 01.01.2026 gerundet 0,446 ct/kWh (Übertragungsnetzbetreiber / netztransparenz.de, 2026). Die Offshore-Netzumlage beträgt ab dem 01.01.2026 0,941 ct/kWh (Übertragungsnetzbetreiber / netztransparenz.de, 2026). Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Werte zudem im Verbraucher-Glossar (Bundesnetzagentur, 2026).

Wie stark wird begrenzt?

Die ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle werden regulär voll belastet (sogenannter Selbstbehalt). Erst oberhalb dieser Sockelmenge greift im Grundverfahren eine Begrenzung. Die Sätze ergeben sich aus § 30 Nr. 1 und Nr. 2 EnFG (Bundesministerium der Justiz, 2022):

  • Liste 1 (stromkostenintensive Branchen): Umlage sinkt auf 15 % des regulären Satzes
  • Liste 2 (handelsintensive Branchen): Umlage sinkt auf 25 % des regulären Satzes

Auf Basis der Umlagesätze 2026 (Gesamtumlage 1,387 ct/kWh) zahlen Liste-1-Unternehmen oberhalb der Sockelmenge nur rund 0,21 ct/kWh statt 1,387 ct/kWh. Bei einem Verbrauch von 10 GWh ergibt sich eine Entlastung von über 100.000 Euro pro Jahr. Die genauen Beträge hängen vom individuellen Verbrauch und der Branchenzuordnung ab.

Wie können Unternehmen die Besondere Ausgleichsregelung beantragen?

Wir wissen, dass die Antragstellung auf den ersten Blick aufwendig wirkt. Fristen, Nachweispflichten, verschiedene Verfahren – das kann abschrecken. Die gute Nachricht: Seit 2023 wurde der Prozess deutlich vereinfacht.

Unternehmen müssen beim BAFA einen Antrag stellen, wenn sie die Umlagenbegrenzung nutzen wollen. Der Antrag ist im Voraus für das Folgejahr zu stellen.

Aktuelle Frist: Für das Begrenzungsjahr 2027 muss der Antrag bis zum 30. September 2026 eingereicht werden (BAFA, 2026).

Seit dem 01.01.2023 können Unternehmen zwischen zwei Verfahren wählen:

  • Grundverfahren: Vereinfachte Antragstellung ohne Wirtschaftsprüfertestat. Die Prüfung der Stromkostenintensität entfällt.
  • Erweitertes Verfahren: Für Unternehmen, die eine höhere Begrenzungswirkung erzielen möchten.
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Welche Gegenleistungen müssen erfüllt werden?

Seit Anfang 2023 gilt die sogenannte grüne Konditionalität (§ 30 Nr. 3 EnFG). Das BAFA sieht dafür mehrere Erfüllungsoptionen vor (BAFA, 2026). Unternehmen können unter anderem:

  • alle im Energiemanagementsystem identifizierten, wirtschaftlich durchführbaren Energieeffizienzmaßnahmen umsetzen (BAFA, 2026)
  • mindestens 100 Prozent des gewährten Begrenzungsbetrags für wirtschaftlich durchführbare Energieeffizienzmaßnahmen aufwenden (BAFA, 2026)
  • mindestens 30 Prozent ihres Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien decken (BAFA, 2026)
  • Investitionen zur Dekarbonisierung ihres Produktionsprozesses nachweisen – im Antragsjahr 2026 mindestens 50 Prozent des für 2024 gewährten Begrenzungsbetrags (BAFA, 2026)

Änderung für das Antragsjahr 2026: Die Optionen 3 (Grünstrombezug) und 5 (Dekarbonisierungsinvestitionen) können nicht mehr in Form einer Absichtserklärung eingereicht werden (BAFA, 2026). Unternehmen müssen die Nachweise bereits bei Antragstellung erbringen.

Die konkreten Nachweis- und Umsetzungsfristen ergeben sich aus dem jeweils aktuellen BAFA-Merkblatt.

Welche Möglichkeiten gibt es noch, um die Stromkosten zu reduzieren?

Neben der Besonderen Ausgleichsregelung können Unternehmen weitere Maßnahmen ergreifen, um ihre Stromkosten zu senken. In einem ersten Schritt empfiehlt es sich, die eigene Energieeffizienz zu analysieren. Mit einer Energiemanagement-Software verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihre Verbräuche und identifizieren Einsparpotenziale.

Für Unternehmen mit hohem Stromverbrauch rechnen sich häufig schon innerhalb kurzer Zeit weiterführende Maßnahmen – zum Beispiel eine PV-Anlage für die Eigenstromerzeugung. Weniger bekannt sind ORC-Anlagen (Organic Rankine Cycle): Mit ihnen lässt sich aus industrieller Abwärme Strom erzeugen.

Entscheidend ist, dass die Technologie zu Ihrem Unternehmen passt und die Dekarbonisierung entlang eines strukturierten Transformationsplans erfolgt. Unsere Experten und Expertinnen beraten Sie dazu.

Fazit

Die Besondere Ausgleichsregelung bleibt ein wirkungsvolles Instrument für stromkostenintensive Unternehmen. Gerade 2026 lohnt sich ein genauer Blick: Die KWKG-Umlage ist gegenüber dem Vorjahr um über 60 Prozent gestiegen – die mögliche Entlastung fällt damit höher aus als in den Vorjahren. Gleichzeitig laufen Übergangsregelungen aus. Wer bisher über die Härtefallregelung profitiert hat, sollte jetzt Alternativen prüfen. Der Weg durch die Regulatorik ist anspruchsvoll, aber machbar. Und Sie müssen ihn nicht allein gehen.

Kann auch Ihr Unternehmen von der Besonderen Ausgleichsregelung profitieren?  

Lohnt sich der Aufwand? Wie sollten Sie dann am besten vorgehen?  

Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie gerne bei der Klärung dieser Fragen und führen die Antragstellung für Sie durch. Buchen Sie gleich jetzt ein unverbindliches Beratungsgespräch. 

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Quellenverzeichnis

 

Topics: Steuern und Abgaben
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