Was ist die 7.000-Stunden-Regelung?
Die 7.000-Stunden-Regelung – auch Bandlastprivileg genannt – gewährt stromintensiven Letztverbrauchern individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV. Voraussetzungen: Ein Jahresverbrauch von mehr als 10 kWh und eine Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden pro Jahr an einer Abnahmestelle. Das entspricht einem nahezu gleichmäßigen Strombezug rund um die Uhr.
Die Regelung stammt aus einer Zeit, in der Grundlastkraftwerke den Erzeugungsmarkt prägten. Ein gleichmäßiger Verbrauch galt damals als netzstabilisierend und wurde deshalb mit reduzierten Netzentgelten belohnt.
Wer profitiert? Vor allem Unternehmen aus energieintensiven Branchen wie der Chemie-, Papier-, Stahl- und Lebensmittelindustrie mit einem Jahresverbrauch von mehr als 10 GWh an einer Abnahmestelle (BNetzA, 2026).
Warum steht das Bandlastprivileg vor dem Aus?
Die Energiewende hat die Spielregeln verändert. Statt gleichmäßiger Einspeisung aus Grundlastkraftwerken prägt heute volatile Stromerzeugung aus Wind und Sonne das System sowie Biomasse, Müll und Wasserkraft. Die Bundesnetzagentur stellt fest: Die Bandlastregelung nach § 19 Abs. 2 StromNEV hat „ihre Effektivität zu großen Teilen eingebüßt" und setzt „teils auch falsche Anreize" (BNetzA, 2025).
Drei Faktoren treiben die Veränderung:
1. Veralteter Anreiz: Die Regelung belohnt konstanten Verbrauch – doch das Stromsystem braucht heute flexible Lasten, die sich an die schwankende Einspeisung erneuerbarer Energien anpassen.
2. Europarechtliche Vorgabe: Netzentgeltrabatte ohne eine systemdienliche Gegenleistung sind nach Art. 18 Abs. 1 der EU-Verordnung 2019/943 nicht mehr zulässig (EUR-Lex, 2019). Die EU-Kommission bekräftigt in ihren „Guidelines on Future Proof Network Charges" vom Juli 2025, dass Rabatte stets mit einem Anreiz zur Verhaltensanpassung verknüpft sein sollten (EU-Kommission, 2025).
3. Steigende Systemkosten: Unflexibles Abnahmeverhalten verschärft Netzengpässe und hemmt die Integration erneuerbarer Energien.
Die StromNEV tritt zum 31.12.2028 außer Kraft. Ab dem 01.01.2029 gelten die neuen Regelungen. Der aktuelle Sachstand aus dem BNetzA Workshop sieht eine Übergangszeit für Bestandskunden bis zum 31.12.2031 vor: In diesem Zeitraum können sie zwischen den neuen Regelungen und den bisherigen Bandlastkriterien wählen (BNetzA, 2026b).
Wohin geht die Reise? Das neue Flexibilitätssystem
Die Bundesnetzagentur arbeitet im Rahmen des AgNes-Verfahrens (GBK-25-01-1#3) an einer Nachfolgeregelung. Die Richtung ist erkennbar: Künftig sollen Unternehmen belohnt werden, die ihren Stromverbrauch aktiv an die Markt- oder Netzsituation anpassen (BNetzA, 2025).
Beim Branchenworkshop am 30. April 2026 präsentierte die BNetzA einen neuen, kombinierten Modellvorschlag, entwickelt auf Basis des Austauschs mit Energiewirtschaft und Industrie und als Weiterentwicklung der bisherigen Modelle A, B und C (BNetzA, 2026b).
Entwurf eines neuen Modellvorschlag: Kombiniertes Netz- und Marktsignal
Die BNetzA hat aus den Erfahrungen der Pilotprojekte gelernt: Modell C erwies sich als nicht praktikabel. Das tägliche Netzsignal aus Modell B ist auf niedrigeren Netzebenen nicht beobachtbar und auf höheren Ebenen nicht täglich erforderlich. Die Reaktion auf jede Preisschwankung (Modell A) ist ebenfalls nicht sinnvoll (BNetzA, 2026b).
Hinweis: Die BNetzA ist nicht daran gebunden, das auch so umzusetzen und kann noch Änderungen vornehmen.
Der neue Vorschlag kombiniert Stärken beider Ansätze:
Netzsignal:
Wird gegeben, wenn angespannte oder kritische Netzsituationen drohen – etwa bei großem Redispatchbedarf oder wenn Netzreservekraftwerke abgerufen werden müssen. Signalgeber sind zunächst die Übertragungsnetzbetreiber. Im Zweifel hat das Netzsignal Vorrang (BNetzA, 2026b).
Marktsignal:
Greift in Zeiten von Systembelastungen, erkennbar an besonders hohen oder niedrigen Preisen oder hohen Preisspreads. Datengrundlage sind die Ergebnisse der Day-Ahead-Auktion der EPEX Spot (BNetzA, 2026b).
Signale können mit unterschiedlichen Vorlaufzeiten kommen – von drei Tagen im Voraus (t-3) bis Intraday (t-0). Je kurzfristiger die Reaktion, desto höher der Systemnutzen und desto höher der Rabatt (BNetzA, 2026b).
Rabattberechnung
Die Rabatthöhe soll sich aus mehreren Faktoren zusammensetzen (BNetzA, 2026b):
Rabatthöhe = Basisrabatt* + Faktor Flexhöhe + Faktor Dauer + Faktor Vorlaufzeit
(*Basisrabatt meint den Rabatt, der bei erreichen der Schwelle zu gewähren sein wird.)
Der Ausgangspunkt für die Mindestlastverschiebung liegt bei ca. 3 % der Referenzlast. Sowohl symmetrische als auch asymmetrische Reaktionen sind möglich (BNetzA, 2026b).
Der Betrachtungszeitraum soll von jährlich auf monatlich umgestellt werden. Einzelne „Fehlmonate" beeinflussen nicht den Restzeitraum eines Jahres (BNetzA, 2026b).
Pilotprojekte liefern erste Erfahrungswerte
Seit Februar 2026 ermöglicht die BNetzA Pilotprojekte, in denen Unternehmen die Modelle testen. Teilnehmen konnte, wer zum 31.12.2025 über eine wirksame individuelle Netzentgeltvereinbarung nach § 19 Abs. 2 StromNEV verfügte. Sechs Unternehmen aus den Industriezweigen Chemie, Papier, Aluminium und Glas nehmen teil: Wacker Chemie AG, UPM GmbH, WEPA Deutschland GmbH, Currenta GmbH & Co. OHG, Trimet Aluminium SE und Pilkington Deutschland AG. Der Pilotbeginn erfolgte teils sehr kurzfristig bereits zum 01.03.2026 (BNetzA, 2026b). Die Ergebnisse dieser Pilotprojekte fließen in die spätere Festlegung ein. Es handelt sich also nicht um ein fertiges System, sondern um einen Lernprozess – für die Unternehmen ebenso wie für die Regulierungsbehörde (BNetzA, 2026).
Die weitere Planung
Die BNetzA hat auf dem Workshop folgenden Zeitplan vorgestellt (BNetzA, 2026b):
| Termin | Meilenstein |
|---|---|
| 27.05.2026 | Präsentation der Zwischenergebnisse AgNes |
| Mitte 2026 | Erster Entwurf Festlegung AgNes, förmliche Konsultation |
| Ende 2026 | Festlegung AgNes |
| Q2 2027 | Entwurf konkretisierende Festlegung Industrienetzentgelte (Industrieentgelt voraussichtlich erst nach Rahmenfestlegung AGNes), förmliche Konsultation |
| Q3 2027 | Bestimmung Industrienetzentgelte |
| 31.12.2028 | StromNEV tritt außer Kraft |
| 01.01.2029 | Schrittweiser Beginn der Anwendung der neuen Regelungen |
| 01.01.2029 – 31.12.2031 | Übergangszeitraum für Bestandskunden mit Wahlmöglichkeit |
Warum Batteriespeicher die Schlüsselrolle spielen
Viele Industriebetriebe haben enge Grenzen bei der Flexibilisierung ihrer Produktionsprozesse. Wir kennen diese Situation von vielen unserer Kunden. Batteriespeicher können hier eine Option sein: Sie entkoppeln die physische Produktion vom Netzverhalten und ermöglichen Lastflexibilität, ohne Produktionsprozesse zu stören.
Die BNetzA hat auf dem Workshop bestätigt, dass Speicher zur Spitzenglättung dem Verbraucher zugeordnet werden können. Eine gemeinsame Kapazitätsbewertung von Industrieanlage und Speicher an der Abnahmestelle ist im neuen Modell vorgesehen. Zusätzlich können Speicher Arbitragegeschäfte betreiben, sofern die Mengenabgrenzung sichergestellt ist (BNetzA, 2026b).

Ob ein Batteriespeicher für Ihren Standort wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt von vielen Faktoren ab: Lastprofil, Netzentgelthöhe, Standort und Ihren spezifischen Produktionsabläufe. Eine pauschale Empfehlung wäre momentan auch wegen fehlender Regulatorik unseriös. Wer sich grundsätzlich für Stromspeicher im Unternehmen interessiert, findet dort weiterführende Informationen.
Sie möchten wissen, ob ein Batteriespeicher für Ihren Standort eine sinnvolle Option sein könnte?
Unsere Energieexperten analysieren Ihr Lastprofil und ordnen die Wirtschaftlichkeit ein – unverbindlich und kostenfrei.
Unser Ansatz für den Übergang
Eine Patentlösung für den Übergang gibt es derzeit nicht – auch wenn der Zeitplan der BNetzA nun deutlich konkreter ist. Aber nichts zu tun ist ebenfalls keine Strategie. Wir bei MVV Enamic haben einen Denkrahmen entwickelt, der Unternehmen hilft, sich strukturiert auf die Veränderung vorzubereiten – ohne die Ergebnisse des Regulierungsverfahrens vorwegzunehmen.
Heutige Entlastung nicht gefährden:
Solange die Bandlastregelung gilt, hat deren Sicherung Priorität. Keine Maßnahme darf Ihr bestehendes Privileg aufs Spiel setzen. Die geplante Übergangsregelung bis 2031 mit Wahlmöglichkeit gäbe Ihnen zusätzliche Planungssicherheit (BNetzA, 2026b).
Flexibilitätspotenziale erkunden:
Wo könnte Ihr Betrieb künftig Lasten verschieben? Durch Anpassungen in Nebenprozessen, durch Speichertechnologien oder durch eine Kombination? Diese Fragen lassen sich jetzt schon analysieren.
Referenzwerte im Blick behalten:
Wenn die neue Systematik kommt, werden historische Lastprofile eine Rolle spielen. Wer frühzeitig Transparenz über seinen Verbrauch schafft, ist besser aufgestellt. Die BNetzA diskutiert verschiedene Methoden zur Berechnung der Referenzlast – von Prognoselastgängen bis hin zu Durchschnittswerten vergangener Zeiträume (BNetzA, 2026b).
Schrittweise vorgehen:
Kein Aktionismus, sondern ein durchdachter Plan. Die regulatorischen Rahmenbedingungen entwickeln sich weiter – Ihr Vorgehen sollte anpassungsfähig bleiben.
Wir wissen aus vielen Gesprächen: Die Unsicherheit über die künftige Regelung ist groß. Die BNetzA möchte den Kreis der Begünstigten erhalten (BNetzA, 2026b). Genau deshalb lohnt sich eine frühe, strukturierte Vorbereitung. Ergänzend kann ein Lastmanagement Ihre Netzentgelte bereits heute optimieren.
Zudem hat die BNetzA angekündigt, dass Unternehmen künftig Lastprognosen bereitstellen sollen – angelehnt an den bestehenden KWEP-Prozess für Verbraucher ab 50 MW. Diese Prognosedaten sollen Netzbetreiber beim Engpassmanagement unterstützen und als zusätzliche Gegenleistung für den Rabatt dienen (BNetzA, 2026b). Ergänzend kann ein Lastmanagement Ihre Netzentgelte bereits heute optimieren.
Sichern Sie Ihre Netzentgeltentlastung – ohne Privilegienverlust
Gemeinsam mit Ihnen entwickeln wir einen Transformationspfad, der Ihre heutige Entlastung schützt und Sie auf das neue Flexibilitätssystem vorbereitet.
Für wen ist das relevant?
Dieser Themenbereich betrifft Sie, wenn einer der folgenden Punkte auf Ihr Unternehmen zutrifft:
- Sie profitieren heute von individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 StromNEV.
- Ihr Unternehmen verbraucht mehr als 10 GWh Strom pro Jahr an einer Abnahmestelle. (Das ist in der bisherigen Praxis ein gängiger Bereich.) Lesen Sie dazu auch: Energiemanagement zur Kostenre...
- Sie planen die Elektrifizierung von Produktionsprozessen.
- Sie suchen Wege, Ihre Energiekosten zu reduzieren und gleichzeitig regulatorische Anforderungen zu erfüllen.
- Sie nutzen heute die atypische Netznutzung: Die BNetzA sieht keine generelle Übergangsregelung für die atypische Netznutzung vor. Für Bestandskunden mit einer Mindestabnahme von 10 GWh/a wird eine Übergangszeitunter Modifikationen erwogen (BNetzA, 2026b).
Fazit: Das Zeitfenster für optimale Vorbereitung ist jetzt offen
Das Bandlastprivileg endet – das neue System belohnt Flexibilität. Mit dem Branchenworkshop vom 30. April 2026 hat die BNetzA den Zeitplan konkretisiert: Ende 2026 kommt die Festlegung AgNes, 2027 voraussichtlich der erste Festlegungsentwurf und ab 2029 gelten die neuen Regelungen (BNetzA, 2026b). Wer frühzeitig handelt, sichert sich gleich zwei Vorteile: günstige Referenzwerte für die neue Netzentgeltsystematik und die Möglichkeit, über Batteriespeicher zusätzliche Erlöse zu erzielen.
Wer jetzt eine strukturierte Bestandsaufnahme vornimmt, verschafft sich Handlungsspielraum. Welche Flexibilitätspotenziale hat Ihr Betrieb? Wo könnten Batteriespeicher eine Rolle spielen? Wie entwickelt sich Ihr Lastprofil? Diese Fragen lassen sich heute beantworten – unabhängig davon, wie die finale Regelung aussieht.
Ihr nächster Schritt
Sprechen Sie mit unseren Energieexperten bei MVV Enamic. Wir analysieren Ihre Ausgangslage, ordnen die regulatorischen Entwicklungen ein und entwickeln gemeinsam mit Ihnen einen Fahrplan – pragmatisch und ohne voreilige Festlegungen.
FAQ – Häufige Fragen zur 7.000-Stunden-Regelung und dem neuen Flexibilitätssystem
Was ist die 7.000-Stunden-Regelung nach § 19 StromNEV?
Die 7.000-Stunden-Regelung (Bandlastprivileg) ermöglicht stromintensiven mit mehr als 10GWh Jahresverbrauch Unternehmen reduzierte Netzentgelte, wenn sie mindestens 7.000 Benutzungsstunden pro Jahr an einer Abnahmestelle nachweisen. Die Höhe der Entlastunghängt vom jeweiligen Netzgebiet und der individuellen Vereinbarung ab. Voraussetzung ist eine individuelleNetzentgeltvereinbarung mit dem zuständigen Netzbetreiber nach § 19 Abs. 2 StromNEV.
Wann läuft das Bandlastprivileg aus?
Die StromNEV tritt zum 31.12.2028 außer Kraft. Ab dem 01.01.2029 gelten die neuen Regelungen. Für Bestandskundenplant die BNetzA aktuell eine Übergangszeit bis zum 31.12.2031, in der sie zwischen den neuen Regelungen und denbisherigen Bandlastkriterien wählen können. 2027 soll voraussichtlich der erste Festlegungsentwurf im Rahmen des AgNes-Verfahrens veröffentlicht werden (BNetzA, 2026b).
Welches Modell ersetzt die bisherige Bandlastregelung?
Die BNetzA hat die ursprünglich diskutierten Modelle A, B und C weiterentwickelt. Der neue Vorschlag kombiniert einNetzsignal (bei drohenden Netzengpässen) mit einem Marktsignal (bei extremen Preissituationen). Unternehmenreagieren auf diese Signale mit Lastanpassungen. Die Rabatthöhe richtet sich nach der Höhe der Flexibilität, der Dauerund der Vorlaufzeit der Reaktion (BNetzA, 2026b).
Wie können Batteriespeicher bei der Umstellung helfen?
Batteriespeicher können Lastflexibilität ermöglichen, ohne in Produktionsprozesse einzugreifen. Die BNetzA plantmomentan, dass Speicher dem Verbraucher zugeordnet und gemeinsam mit der Industrieanlage an einerAbnahmestelle bewertet werden können (BNetzA, 2026b). Ob sie für Ihren Standort wirtschaftlich sinnvoll sind, hängtvon Ihrem Lastprofil, der Netzentgelthöhe und Ihren Produktionsabläufen ab. Weitere Informationen finden Sie in unserem Ratgeber: Stromspeicher im Unternehmen.
Wie helfen wir Ihrem Unternehmen?
MVV Enamic unterstützt die strukturierte Vorbereitung auf die neue Netzentgeltsystematik. Wir haben zwar keine Patentlösung, denn dafür fehlt derzeit die regulatorische Grundlage. Vielmehr geht es darum, jetzt die richtigen Fragenzu stellen: Wo liegen Flexibilitätspotenziale? Welche Maßnahmen sind heute schon sinnvoll? Und welche Schrittesollten besser warten, bis der Festlegungsentwurf vorliegt?
